Betreff
Änderung der Satzung der Stadt Kamen über die Erhebung von Standgeld für Wochenmärkte und Volksfeste (Kirmessen) - Standgeldsatzung -
Vorlage
135/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt die vorgelegte „Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Kamen über die Erhebung von Standgeld für Wochenmärkte und Volksfeste“ und billigt gleichzeitig die dieser Satzung zugrunde liegende Berechnung der Gebührensätze.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Standgeldsatzung gilt in der jetzigen Fassung seit dem 01.01.2009. Eine Anpassung der Gebührensätze innerhalb des § 4 Absatz 1 ist in 2010 notwendig. Der Gebührenbedarf für das Jahr 2010 beträgt ohne Berücksichtigung der Altdefizite 68.821 €. Bei gleichbleibenden Gebüh­rensätzen ist mit einem Erlös i. H. v. 70.020 € zu rechnen. Aufgrund des Betriebsergebnisses aus 2008, -13.345 Euro, ist eine Gebührenerhöhung für 2010 jedoch unumgänglich. Zudem müssen noch 2.743 Euro aus der Betriebsabrechnung 2007 in das Jahr 2010 vorgetragen werden und 50 % des Betriebsergebnisses 2008 (6.672 €). Somit entsteht insgesamt eine Unter­deckung in Höhe von 9.415 €.

 

Im Vergleich zur Kalkulation der Gebührensätze für das Jahr 2009 sinken die Personalkosten insgesamt um 3.355 € bzw. 7 %. Dies resultiert aus der prozentualen Neuverteilung der Ver­waltungsmitarbeiter, insb. bei den Beamten.

 

Die Sachkosten für das Jahr 2010 sinken um 2.028 € oder 4,5 %. Die große Differenz bei den Aufwendungen für Elektrizität ergibt sich durch unregelmäßige Anforderungen der GSW von Abschlagszahlungen und tatsächlichen Verbräuchen, die sich zeitlich nicht auf das laufende Rechnungsjahr beschränken. Ab 2010 sollen diese Differenzen durch Umstellungen der Rech­nungslegung bei den GSW nicht mehr so durchschlagend sein.

 

Bei den kalkulatorischen Kosten ist eine Verringerung um 7,7 % (135 €)  bei den Abschreibun­gen zu verzeichnen. Die Zinsen verringern sich um 9,4 % (131 €), so dass die Gesamt­summe der kalkulatorischen Kosten ggü. dem Vorjahr um 8,4 % niedriger ist.

 

Die Gesamtkosten sinken im Vergleich zur Kalkulation des Jahres 2009 um 5.649 € oder 5,9 % auf nunmehr 90.571 €.

 

Die Nebenerlöse sinken um 3.450 € bzw. 13,7 % und liegen in der Kalkulation 2010 bei 21.750 €. Die große Differenz von 55,3 % ggü. dem Vorjahr bei den Erstattungen öffentl.-rechtl. Forderungen durch private Unternehmen ergibt sich daraus, dass nun die Stromkostener­stattungen und Müllkostenerstattungen (vorher eingenommen und verbucht als privatrechtliche Entgelte) in die Satzung aufgenommen werden und somit ebenfalls als Erstattungen öffentl.-rechtl. Forderungen durch private Unternehmen, verbucht werden. Es ist davon auszugehen, dass in Folgejahren ein Ausschankbetrieb auf den Kirmessen fehlen wird, somit ergibt sich die Differenz von -12,5 % bei den Verwaltungsgebühren.

 

Aus Vorperioden wurde der noch vorzutragende Rest (2.743 €) der Unterdeckung aus der Be­triebsabrechnung 2007 mit einbezogen. Von der Unterdeckung aus dem Jahr 2008 i. H. v. 13.345 € wurden rund 50 %, somit 6.672 € gebührenbedarfsmehrend in die Kalkulation des Jahres 2010 eingestellt, so dass noch 6.673 € für die Kalkulation des Jahres 2011 verbleiben. In Summe müssen somit 9.415 € gebührenbedarfsmehrend berücksichtigt werden.

 

Der Ansatz erfolgt aufgrund des § 6 Abs. 2 Satz 3 ff. KAG NRW, wonach Kostenüberdeckungen als Ergebnis einer Betriebsabrechnung innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen sind. Kostenunterdeckungen sollen ebenfalls innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Die Unterdeckung aus der Betriebsabrechnung des Jahres 2007 wurde in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 16.09.2008 mit der Mitteilungsvorlage 083/2008, die des Jahres 2008 in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 22.09.2009 per Mitteilungsvorlage 041/2009 vorgestellt.

 

Der Gebührenbedarf beläuft sich nunmehr auf 78.236 €.

 

Bei unveränderten Gebührensätzen ergeben sich für Wochenmärkte und Volksfeste Gebühren­erlöse in Höhe von 70.020 €. Der Gebührenbedarf ist somit nicht gedeckt.

 

Die Maßstabseinheiten (Frontmeter/Geschäftsfläche mal Dauer) wurden sowohl für Wochen­märkte als auch für Kirmessen neu berechnet. Im Ergebnis fallen diese für Verkaufsgeschäfte und Fahrgeschäfte etwas höher als im Vorjahr aus, für Verlosungen, Imbisse und Ausschänke jedoch niedriger. Ein deutlich geringeres  Ergebnis ist hier bei den Frontmetern des Wochen­marktes zu erkennen. Die Frontmeter mit denen in den vergangenen Jahren kalkuliert wurde, können bei Weitem nicht mehr so fortgeführt werden, sondern müssen reduziert werden.

 

Im Rahmen einer neuen Gebührenbedarfsermittlung wurden die Standgelder für die verschiede­nen Nutzungen aus Erfahrungswerten unterschiedlich gewichtet. Fahrgeschäfte und Verlosun­gen wurden halb so hoch gewichtet wie Imbisse, Verkaufsgeschäfte und Verkaufsgeschäfte eines Bauern- und Krammarktes. Damit wird der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der jeweili­gen Unternehmen Rechnung getragen. Die Gebühren für Ausschankbetriebe wurden nicht er­höht, da davon auszugehen ist, dass bei einer Gebührenerhöhung in Zukunft noch weniger Aus­schankbetriebe vertreten sein werden.


 

Es wird demnach empfohlen, die Gebührentarife für Wochenmärkte und Volksfeste ab dem 01.01.2010 um 11,8 % zu erhöhen und wie folgt innerhalb des § 4 der Standgeldsatzung anzu­passen:

 

Art der Leistung

je Tag und

lfd. m/qm x Tage

€/lfd. m o. qm/Tag, netto

Erlös in €, gerundet

Fahr-, Belustigungs- und
Schaugeschäfte:

 

 

 

 

für die ersten 100 m²

je m²

10.572,00

0,54

5.604

für die nächsten 100 m²

je m²

5.668,00

0,46

2.561

für jeden weiteren m²

je m²

8.600,00

0,35

2.934

mindestens täglich

je Tag

24,00

31,00

744

Verlosungen, Schießbuden, sonst. Warenausspielungen

je lfd. m

1.596,00

3,11

4.900

bei mehreren Verkaufsfron-
ten für jeden m²

je m²

0,00

1,90

0

mindestens täglich

je Tag

8,00

11,00

83

Verkaufsgeschäfte aller Art,
außer Imbissstände

je lfd. m

27.769,60

1,73

48.008

mindestens täglich

je Tag

1.056,00

7,12

7.515

Imbissstände

 

 

 

 

für jeden lfd. m

je lfd. m

236,00

4,10

968

bei mehreren Verkaufsfron-
ten für die ersten 10 m²

je m²

0,00

2,50

0

bei mehreren Verkaufsfron-
ten für jeden weiteren m²

je m²

0,00

1,32

0

mindestens täglich

je Tag

116,00

25,20

2.898

Ausschankstände

 

 

 

 

für die ersten 10 m²

je m²

280,00

2,14

599

für jeden weiteren m²

je m²

664,00

1,13

750

mindestens täglich

je Tag

0,00

21,60

0

Verkaufsgeschäfte des Bauern- + Krammarktes einer Kirmes

je lfd. m

200,00

3,72

744

Summe

 

 

 

78.308

 

Bei veränderten Gebührensätzen wird demnach ein Erlös in Höhe von insgesamt 78.308 prog­nostiziert mit dem Ergebnis einer minimalen Überdeckung von 72 € bzw. 0,1 %.

 

Da ab dem 01.01.2005 Wochenmarktveranstaltungen und Volksfeste (Kirmessen) zu einer or­ganisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Einrichtung zusammengefasst sind und auch die Gebührenbemessung entsprechend der Inanspruchnahme einheitlich erfolgt, kann innerhalb der Kalkulation auf eine getrennte Betrachtung verzichtet werden.

 

Seit 2009 werden separate Abfallentsorgungsgebühren als privatrechtliche Entgelte von den Schaustellern, zusätzlich zum Standgeld nach § 4 und dem Werbungskostenbeitrag nach § 5 der Standgeldsatzung, erhoben. Die Abfallentsorgungsgebühren richten sich nach dem üblichen Müllaufkommen der unterschiedlichen Geschäfte. Stromkostenpauschalen werden seit jeher allerdings als privatrechtliches Entgelt vereinnahmt. Die Verwaltung empfiehlt aus Rechtssicher­heitsgründen diese Gebührentatbestände in die Satzung aufzunehmen.

 

Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:

 

§ 5 a

Abfallentsorgungsgebühr bei Volksfesten (Kirmessen)

 

Für die Abfallentsorgung bei Volksfesten (Kirmessen) werden folgende Abfallentsorgungsgebüh­ren für eine 4-tägige Veranstaltung erhoben:

 

a)      für Fahrgeschäfte etc. nach § 4 Abs. 1 Nr. 1                                               6,00 €

b)      für Verlosungen etc. nach § 4 Abs. 1 Nr. 2                                                 15,00 €

c)      für Verkaufsgeschäfte nach § 4 Abs. 1 Nr. 3                                              13,50 €

d)      für Imbissstände nach § 4 Abs. 1 Nr. 4                                                      22,50 €

e)      für Ausschankstände nach § 4 Abs. 1 Nr. 5                                                 5,00 €

f)        für Geschäfte nach § 4 Abs. 1 Nr. 6                                                             0,00 €

 

Den Abfallentsorgungsgebühren bei Volksfesten ist die gesetzliche Mehrwertsteuer zuzu­schla­gen.

 

 

Nach § 5 a wird folgender § 5 b eingefügt:

 

 

§ 5 b

Stromkostenpauschalen bei Wochenmärkten

 

Für Beschicker des Wochenmarktes werden je Veranstaltungstag zusätzlich zum Standgeld gem. § 4 Abs. 1 folgende Stromkostenpauschalen erhoben:

 

Elektrischer Anschlusswert                                                        Stromkostenpauschale

bis 2,0 KW                                                                                                                2,- €

2,1 bis 3,5 KW                                                                                                          3,- €

über 3,5 KW                                                                                                              4,- €

 

 


Anlagen:

 

Gebührensatzberechnung für das Jahr 2010 einschließlich Erläuterungen

Satzungsänderung ab 01.01.2010 zur gültigen Standgeldsatzung