Betreff
Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
Vorlage
109/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte „Achtzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreini­gungs- und Gebührensatzung)“.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Fahrbahnreinigung einschl. Winterdienst in der „Gartenstadt Seseke-Aue“ (Gertrud-Bäumer-Straße, Helene-Lange-Straße) wurde nach Fertigstellung der Anlagen zunächst komplett auf die Anlieger übertragen. Die entsprechende Satzungsänderung erfolgte zum 1.1.1998. Auf mehr­fachen Wunsch der Investorengemeinschaft beschloss der Rat in seiner Sitzung am 10.12.1998 für Teile des Siedlungsbereiches mit Wirkung vom 1.1.1999 eine Änderung. Nach dieser Neure­gelung wurde die Straßenreinigung (einschl. Winterdienst) in den größeren, grau asphaltierten Straßenbereichen (Hauptzüge der Straßen) wieder von der Stadt durchgeführt. Die Reinigungs­verpflichtung in den kleineren Stichwegen mit wassergebundenen Decken verblieb dagegen in der Zuständigkeit der Anlieger. Die entsprechenden Festlegungen erfolgten in den Teilen A (Zuständigkeit der Anlieger) und B (Zuständigkeit der Stadt) des zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung gehörenden Straßenverzeichnisses.

 

Im Laufe der vergangenen Jahre wurden die in der Verantwortung der Anlieger liegenden kleine­ren Stichstraßen nach und nach ebenfalls asphaltiert und/oder plattiert. Damit ergibt sich auch für diese Bereiche von den Festlegungen der Satzung her eine Zuständigkeit der Stadt.

 

Die Durchführung der Reinigung einschl. des Winterdienstes ist in den sehr schmalen Stich­straßen mit den vorhandenen Kehrmaschinen nur sehr schwierig möglich. Der sachliche und personelle Aufwand kann mit den geltenden Gebührensätzen nicht aufgefangen werden. Aus diesem Grunde soll eine satzungsrechtliche Regelung getroffen werden, nach der weiterhin die Anlieger in der Reinigungsverpflichtung für diese nunmehr plattierten und/oder asphaltierten Stichstraßen verbleiben. Die Möglichkeit der Übertragung ist nach wie vor rechtlich gesichert (§ 4 StrReinG NRW).

 

Eine Festlegung der Zuständigkeit der Anlieger nach Straßen und Hausnummern ist in dem Siedlungsbereich nach dem Grundsatz der Bestimmtheit einer Satzungsnorm kaum möglich, zumal viele Grundstücke nicht nur an einer Stichstraße, sondern gar an zwei oder drei Stich­straßen angrenzen. Des Weiteren ist auch kaum abgrenzbar, wo eine Stichstraße endet und die andere beginnt. Aus diesem Grunde besagt der geänderte Text zum Straßenverzeichnis, dass die in der Anlage gelb gekennzeichneten Stichstraßen von den Anliegern zu reinigen sind (Teil A), die blau gekennzeichneten Fahrbahnen dagegen von der Stadt (Teil B).

 

In der Veröffentlichung der Satzungsänderung im Amtsblatt der Stadt Kamen ist die Anlage zum geänderten Straßenverzeichnis zur Klarstellung der Zuständigkeiten ebenfalls farbig darzu­stellen. Den betroffenen Grundstückseigentümern/Erbbauberechtigten wird nach erfolgter Satzungsänderung zusätzlich eine Information mit einem farbigen Plan zugeleitet.


Anlagen:

 

Satzungsentwurf