Beschlussvorschlag:
a) Der Rat wählt für die Dauer
seiner Wahlzeit nachstehende Mitglieder in die Gesellschafterversammlung der
Hellmig-Krankenhaus Kamen gGmbH:
ordentliches Mitglied stellvertretendes
Mitglied
1.
2.
3.
4.
5.
6.
b) Der Bürgermeister benennt als
Vertreter der Verwaltung gem. § 113 Abs. 2 GO NRW:
ordentliches Mitglied stellvertretendes
Mitglied
7.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Nach § 13 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages der Hellmig-Krankenhaus Kamen gGmbH entsendet die Stadt Kamen 7 Mitglieder in die Gesellschafterversammlung. Die Mitglieder sind gemäß §§ 63, 113 Abs. 2 GO NRW vom Rat zu bestellen. Sofern mehr als 1 Vertreter zu bestellen ist, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazuzählen. Vom Rat der Stadt Kamen sind daher noch 6 Vertreter zu bestellen.
Für jedes Mitglied der Gesellschafterversammlung ist ein Stellvertreter zu bestellen.
In § 50 Abs. 4 GO NRW ist festgelegt, dass für das Wahlverfahren § 50 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist, wenn der Rat zwei oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 zu bestellen hat. Das bedeutet, dass ein einstimmiger Beschluss ausreicht, wenn die Ratsmitglieder sich auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.
Die Verwaltung schlägt vor, die Vertreter für die Dauer der Wahlzeit des Rates zu bestellen.