Betreff
Wahl der ordentlichen und der stellvertretenden Delegierten für die Delegiertenversammlung des Rates der Gemeinden und Regionen Europas - Deutsche Sektion -
Vorlage
081/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

a)  Der Rat wählt für die gesamte Legislaturperiode des Rates nachstehende Delegierte in        die Delegiertenversammlung des Rates der Gemeinden und Regionen Europas

     - Deutsche Sektion -:

 

     ordentliche Delegierte                               stellvertretende Delegierte
     1.
     2.


b)  Der Bürgermeister benennt als Vertreter der Verwaltung gem. § 113 Abs. 2 GO NRW:

     ordentlicher Delegierter                            stellvertretender Delegierter
     3.


Sachverhalt und Begründung:

 

Nach §§ 63 Abs. 2, 113 GO NRW werden die Vertreter, die Mitgliedschaftsrechte in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrzunehmen haben, vom Rat bestellt.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung des Rates der Gemeinden und Regionen Europas – Deutsche Sektion – ist die Stadt Kamen berechtigt, 3 Delegierte in die Delegiertenversamm­lung zu entsenden. Um die Vertretung der Stadt Kamen in der Delegiertenversammlung sicherzustellen, schlägt die Verwaltung vor, auch die Wahl von stellvertretenden Mitgliedern durchzuführen.

 

Da mehr als 1 Delegierter zu benennen ist, muss nach § 113 Abs. 2 GO NRW der Bürger­meister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazu­zählen. Vom Rat sind daher 2 ordentliche und 2 stellvertretende Delegierte zu wählen.

 

Gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW ist für das Wahlverfahren § 50 Abs. 3 entsprechend anzu­wenden. Danach ist ein einstimmiger Beschluss ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt ein einheitlicher Wahlvor­schlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Delegierten und die stellvertretenden Delegierten für die gesamte Legislaturperiode des Rates zu wählen.