Beschlussvorschlag:
Der Rat wählt für die gesamte Legislaturperiode des Rates als Mitglieder in die Mitgliederversammlung der Zukunftsaktion Kohlegebiete (ZAK) e.V.:
1.
2.
Sachverhalt und Begründung:
Nach §§ 63 Abs. 2, 113 GO NRW werden die Vertreter, die Mitgliedschaftsrechte in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrzunehmen haben, vom Rat bestellt.
Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der Zukunftsaktion Kohlegebiete (ZAK) e.V. setzt sich die Mitgliederversammlung aus dem Hauptverwaltungsbeamten und zwei weiteren von jeder Vertretungskörperschaft entsandten Mitgliedern zusammen. Der Bürgermeister ist somit kraft Amtes Mitglied. Der Rat wählt 2 weitere Mitglieder.
Die Wahl erfolgt gem. § 50 Abs. 4 GO NRW auf der Grundlage des Verhältniswahlsystems nach § 50 Abs. 3 GO NRW.
Die Verwaltung schlägt vor, die Bestellung für die gesamte Legislaturperiode des Rates vorzunehmen.
Das Erfordernis des § 113 Abs. 2 GO NRW, wonach bei der Bestellung von mehr als einem Vertreter der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazuzählen muss, ist durch die Mitgliedschaft des Bürgermeisters erfüllt.