Beschlussvorschlag:
Der Rat wählt als Mitglied in den Aufsichtsrat der Unnaer Kreis-, Bau- und Siedlungsgesellschaft mbH als
ordentliches Mitglied stellvertretendes Mitglied
Der Bürgermeister benennt als Vertreter der Verwaltung gem. § 113 Abs. 2 GO NRW:
ordentliches Mitglied stellvertretendes Mitglied
Sachverhalt und Begründung:
Nach §§ 63 Abs. 2, 113 GO NRW werden die Vertreter, die Mitgliedschaftsrechte in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrzunehmen haben, vom Rat bestellt.
Gemäß § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der UKBS ist die Stadt Kamen berechtigt, zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden auf Vorschlag der Gesellschafter von der Gesellschafterversammlung für eine Legislaturperiode des Rates gewählt.
Da mehr als ein Vertreter zu bestellen ist, findet § 113 Abs. 2 GO Anwendung. Danach muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazuzählen.
Die Wahl erfolgt gemäß § 50 Abs. 2 GO NRW nach dem Mehrheitswahlsystem. Danach ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.