Betreff
Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates der Kamener Betriebsführungsgesellschaft mbH
Vorlage
065/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat wählt für die gesamte Legislaturperiode des Rates nachstehende Mitglieder in den Aufsichtsrat der Kamener Betriebsführungsgesellschaft mbH:

 

            ordentliche Mitglieder                         stellvertretende Mitglieder

 

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

            Mitarbeitervertreter

 


Sachverhalt und Begründung:

 

Nach §§ 63 Abs. 2, 113 GO NRW werden die Vertreter, die Mitgliedschaftsrechte in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrzunehmen haben, vom Rat bestellt.

 

In § 50 Abs. 4 GO NRW ist festgelegt, dass für das Wahlverfahren § 50 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist, wenn der Rat zwei oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 zu bestellen hat. Das bedeutet, dass ein einstimmiger Beschluss ausreicht, wenn die Ratsmitglieder sich auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.

 

Gemäß § 9 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages bestellt der Rat 8 ordentliche und entspre­chend 8 stellvertretende Mitglieder für den Aufsichtsrat der Kamener Betriebsführungs­gesellschaft mbH. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates können nach § 9 Ziff. 5 des Gesell­schaftsvertrages nur Ratsmitglieder bestellt werden.

 

Ferner gehören dem Aufsichtsrat kraft Amtes der Bürgermeister und der Kämmerer an. Der Bürgermeister und der Kämmerer werden jeweils durch den Leiter des Fachbereiches Innerer Service vertreten.

 

Das Erfordernis des § 113 Abs. 2 GO NRW, wonach bei der Bestellung von mehr als einem Vertreter der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazuzählen muss, ist durch die Mitgliedschaft des Bürgermeisters und des Kämmerers erfüllt.

 

Als weiteres Mitglied für den Aufsichtsrat ist ein Betriebsratsmitglied der GmbH zu bestellen. Der Betriebsrat hat Herrn Markus Lücke benannt.

 

Nach § 9 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages endet die Amtszeit des Aufsichtsrates mit Ablauf der jeweiligen Wahlperiode des Rates der Stadt Kamen.