Betreff
Wahl der ordentlichen und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Städt. Sparkasse Kamen
Vorlage
059/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit nachstehende Mitglieder in den Verwaltungsrat der Städt. Sparkasse Kamen:

 

ordentliche Mitglieder                                      stellvertretende Mitglieder

 

1 bis 10

 

 

Mitarbeitervertreter                                          stellv. Mitarbeitervertreter

1.

2.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Gemäß § 12 Abs. 1 des Sparkassengesetzes sind die Mitglieder des Verwaltungsrates der Städt. Sparkasse von der Vertretung des Gewährträgers für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 – 4 GO NRW zu wählen. Danach ist ein einstimmiger Beschluss ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt ein einheit­licher Wahlvorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.

 

Wählbar sind Ratsmitglieder und sachkundige Bürgerinnen/Bürger, die der Vertretung des Gewährträgers angehören können.

 

Nach § 10 des Sparkassengesetzes i.V. mit § 4 der Satzung für die Städt. Sparkasse Kamen besteht der Verwaltungsrat aus

 

-   einer/einem Vorsitzenden

-   zehn weiteren sachkundigen Mitgliedern

-   zwei Dienstkräften der Sparkasse.

 

Diejenigen Mitglieder des Verwaltungsrates, die Dienstkräfte der Sparkasse sind, werden aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse gewählt. Der Wahlvorschlag liegt vor. Die von den Dienstkräften der Städt. Sparkasse Kamen abgegebenen Stimmen entfielen in der Reihenfolge der nachstehenden Auflistung auf die folgenden Bewerber:

 

1.  Jörg Franke

2.  Yilmaz Akdogan

3.  Oliver Patryjas

4.  Manfred Neumann

5.  Astrid Schmidt

6.  Torsten Störk

7.  Susanne Wieland

8.  Meike Walter

 

Die Verwaltung schlägt aufgrund des erfolgten Votums der Mitarbeiter vor, Herrn Jörg Franke und Herrn Yilmaz Akdogan als ordentliche Mitarbeitervertreter und Herrn Oliver Patryjas und Herrn Manfred Neumann als stellvertretende Mitarbeitervertreter zu wählen.

 

Gemäß § 12 Abs. 3 des Sparkassengesetzes wird über die Wahl aller Mitglieder des Verwal­tungsrates in einem Wahlgang abgestimmt. Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu wählen.

 

Im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht wurde in das Kreditwesengesetz (KWG) zusammen mit § 36 Abs. 3 in § 24 Abs. 1 Nr. 15 eine zusätzliche Anzeigepflicht der Institute aufgenommen. Danach sind die Institute verpflichtet, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die neu gewählten Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans unter Angabe der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen anzuzeigen.

 

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SpkG NRW hat der Träger die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde der wählbaren Bürger vor der Wahl zu prüfen. Der Nachweis der Sachkunde muss von der für den Wahlvorschlag vorgesehenen Person dem Träger gegenüber erbracht werden. Die Entscheidung über das Vorliegen der Sachkunde trifft – wie bisher – der Träger.

 

Sachkunde

 

Wie die Gesetzesbegründung zu § 36 ausdrücklich betont, übernimmt § 36 Abs. 3 Satz 1 KWG den Sachkundebegriff des § 12 Abs. 1 SpkG NRW.

Die Gesetzesbegründung gibt zugleich Hinweise auf den Personenkreis, bei dem die geforderte Sachkunde anzunehmen ist. Dies ist der Fall bei denjenigen Personen, die (alternativ)

 

  • bereits einem Verwaltungsrat angehören

  • über Erfahrungen im Bereich der Rechnungslegung oder der Abschlussprüfung verfügen,

  • ein Institut oder ein Unternehmen des Finanzdienstleistungsbereichs geleitet haben,

  • an herausgehobener Stelle in einem solchen Institut oder Unternehmen tätig waren,

  • über berufliche Erfahrungen aus einer Tätigkeit in einer anderen Branche verfügen,

  • über berufliche Erfahrungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung verfügen,

  • sich durch berufsbezogene Weiterbildung die erforderlichen Kenntnisse angeeignet haben

  • bereit sind, sich die erforderlichen Kenntnisse anzueignen.

Außerdem kann es nach der Gesetzesbegründung weitere, nicht näher beschriebene Sachverhalte geben, in denen Personen aufgrund persönlicher Erfahrungen über die erforderliche Sachkunde, z. B. wirtschaftliche Kenntnisse, verfügen.

 

Die in der Gesetzesbegründung zu § 36 Abs. 3 Satz 1 KWG beschriebenen Sachverhalte, aus denen die erforderliche Sachkunde eines Verwaltungsratsmitgliedes abgeleitet werden kann, lassen erkennen, dass eine große Bandbreite von Kenntnissen und Erfahrungen, die insbesondere durch berufliche Tätigkeiten und Ausbildungswege, aber auch durch langjährige Mitarbeit im Verwaltungsrat erworben sein können, die erforderliche Sachkunde begründen können.

Die Anforderungen sind jedoch nicht auf ein abstraktes Expertenwissen ausgerichtet, sondern abhängig vom konkreten Geschäftsmodell des jeweiligen Institutes und der innerhalb des Verwaltungsrates wahrgenommenen Funktion.

 

Zuverlässigkeit

 

Die entsprechende Rechtsverordnung zu § 32 KWG geht nicht näher auf die Zuverlässigkeit der Mitglieder des Verwaltungsorgans ein.

Jedoch wird hier ein Hinweis zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Geschäftsführers gegeben.

Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter sind die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz vorgesehenen Erklärungen abzugeben.

 

Danach sind folgende Unterlagen beizufügen:

 

2.      eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung dieser Person, ob derzeit gegen sie ein Strafverfahren geführt wird, ob zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen sie geführt worden ist oder ob sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als Schuldnerin in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war.

 

In der Erklärung nach Satz 1 Nr. 2 können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister entfernt oder getilgt wurde.

 

Diese Erklärung wird auf die Mitglieder des Verwaltungsrates übertragen.

 

Die Verwaltung wird die zum Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit vorbereiteten Eigenerklärungen nach Unterzeichnung durch die 10 vom Rat gewählten sachkundigen Verwaltungsratsmitglieder der Sparkasse zuleiten, damit der Anzeigepflicht § 36 Abs. 3 KWG entsprochen werden kann.