Betreff
Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung
Vorlage
053/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt für die zu bildenden Ausschüsse und Beiräte folgende Mitgliederzahlen und Zusammensetzungen:

 

 

Zahl d. Mit­glieder

Mindestzahl d. Rats­mitglieder

Höchstzahl d. sachk. Bürger

Sonstige Mitglieder

 

 

 

 

 

1. Pflichtausschüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haupt- und Finanzausschuss

16

16

-

 

Wahlprüfungsausschuss

9

9

-

 

Rechnungsprüfungsausschuss

9

9

-

 

Betriebsausschuss

17

9

7

1 Beschäftigten Vertreter

 

 

 

 

 

Jugendhilfeausschuss
gem. § 4 der Satzung f.d. Jugendamt

15

8

weitere Mitglieder nach Satzung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Freiwillige Ausschüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Familien- und Sozialausschuss

17

9

8

 

Kulturausschuss

17

9

8

 

Partnerschaftsausschuss

17

9

8

 

Planungs- und Umweltausschuss

23

12

11

 

Schul- und Sportausschuss

17

9

8

je 1 Vertreter
kath. u. ev. Kirche

Straßenverkehrsausschuss

17

9

8

 

Wirtschaftsausschuss

17

-

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl d. Mit­glieder

Mindestzahl d. Rats­mitglieder

Höchstzahl d. sachk. Bürger

Sachverständige d. Gruppen, Verbände

3. Beiräte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Behindertenbeirat

27

6

5

16

Gleichstellungsbeirat

19

6

5

8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4. Integrationsrat

15

6

-

9 gewählte Migranten­vertreter

 


Sachverhalt und Begründung:

 

Nach § 58 GO NRW regelt der Rat die Zusammensetzung der Ausschüsse und kann die Anzahl der Mitglieder nach seinem Ermessen festlegen, soweit nicht die Bestimmungen der GO NRW bzw. sondergesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

Neben Ratsmitgliedern können den Ausschüssen auch sachkundige Bürger/Bürgerinnen angehören, deren Anzahl die Zahl der Ratsmitglieder in dem jeweiligen Ausschuss nicht erreichen darf.

 

Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Aus­schuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Ausschussmitglied mit beratender Stimme bestellt. Die Bestellung hat keine Auswir­kungen auf die Zusammensetzung und die Berechnung der Beschlussfähigkeit des Aus­schusses.

Für den Jugendhilfeausschuss regelt diesbezüglich § 4 Abs. 3 k der Satzung für das Jugend­amt, dass auf Vorschlag von Fraktionen, die im Jugend­hilfeausschuss nicht mit stimmbe­rechtigten Mitgliedern vertreten sind, je eine weitere sachkundige Person aus dem Rat als beratendes Mitglied dem Ausschuss angehört.

 

Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

 

-    Dem Haupt- und Finanzausschuss sowie dem Rechnungsprüfungsausschuss dürfen nach § 58 Abs. 3 GO NRW nur Ratsmitglieder angehören.
Dies gilt auch für die beratenden Mitglieder nach § 58 Abs. 1 GO NRW.

-    Die Mitgliederzahl des Haupt- und Finanzausschusses muss eine gerade Zahl sein, da sonst durch das Stimmrecht des Bürgermeisters Patt-Situationen entstehen können.

-    Die Besetzung des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus § 71 KJHG in Verbindung mit § 5 AG – KJHG und der Satzung für das Jugendamt.

 

Bilden die Gemeinden einen Schulausschuss, so gilt auch hier die allgemeine Vor­schrift über die Zusammensetzung der Ausschüsse gemäß § 58 GO NRW. Gemäß § 85 Abs. 2 Schulgesetz NRW ist als Mitglied mit beratender Stimme je ein von der katholischen und der evangelischen Kirche benannter Vertreter zu berufen.

 

Gemäß § 27 GO NRW i.V.m. § 7 der Hauptsatzung der Stadt Kamen besteht der Inte­gra­tionsrat aus 15 Mitgliedern, davon 9 direkt gewählte Mitglieder Integrationsrates (Migran­ten­vertreter) und 6 vom Rat aus seiner Mitte zu wählende Ratsmitglieder. Dabei soll mindestens von jeder Fraktion ein Mitglied entsandt werden.