Betreff
Änderung der Satzung der Stadt Kamen über die Erhebung von Standgeld für Wochenmärkte und Volksfeste (Kirmessen) - Standgeldsatzung -
Vorlage
129/2008
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt die vorgelegte „Vierte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Kamen über die Erhebung von Standgeld für Wochenmärkte und Volksfeste“ und billigt gleichzeitig die dieser Satzung zugrunde liegende Berechnung der Gebührensätze.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Standgeldsatzung gilt in der jetzigen Fassung seit dem 01.01.2008. Eine Anpassung der Gebührensätze innerhalb des § 4 Absatz 1 ist nicht notwendig. Bei Beibehaltung der bisherigen Gebührensätze soll der Gebührenbedarf genau gedeckt sein. Die Satzung ist jedoch im Absatz 3 des § 4 insoweit zu ändern, als dass die Wochenmarktveranstaltungen zukünftig umsatz­steuerfrei sein sollen.

 

Im Vergleich zur Kalkulation der Gebührensätze für das Jahr 2008 sinken die Personalkosten um 4.219 € oder 8,1 %. Mehraufwendungen wegen der Innenstadtsanierung fallen nicht mehr an.

 

Die Sachkosten steigen leicht um insgesamt 753 € bzw. 1,7 %. Per Saldo gleichen sich Mehr- und Minderaufwendungen einzelner Positionen aus.

 

Bei den kalkulatorischen Kosten ist eine leichte Steigerung um 163 € oder 5,4 % festzustellen. Die im Vorjahr ab April 2008 eingeplante Beschaffung und Installation der Elektrizitätsversor­gung ist mit der Hälfte des eigentlichen Anschaffungswertes von ca. 27.450 € eingestellt, da von den 4 Verteilern nur 2 für die Einrichtung Märkte genutzt werden. Die für die anteiligen Gebäudekosten des Baubetriebshofes maßgeblichen Stundenanteile der Arbeiter mit wechselnden Einsatzstellen und der von diesen genutzten Fahrzeuge für die Einrichtung Märkte sind leicht gesunken.

 

Die Gesamtkosten sinken im Vergleich zur Kalkulation des Jahres 2008 um 3.303 € oder 3,3 %.

 

Die Nebenerlöse steigen um 4.520 € bzw. 21,9 %. Dies ist maßgeblich durch die um 4.900 € höheren Erstattungen privater Forderungen durch private Unternehmen begründet. Hier wird erstmals der Aufwand für Abfallentsorgung der Kirmessen separat als privatrechtliches Entgelt mit den Schaustellern abgerechnet, was zu Mehreinnahmen in Höhe von ca. 3.700 € führt. Gemäß der Markt- und Kirmessatzung (§ 13) darf der Marktplatz nicht verunreinigt und Abfälle dürfen nicht eingebracht werden. Aufgrund von § 18 sind die Regelungen für Volksfeste (Kirmessen) sinngemäß anzuwenden. Bislang wurde der Aufwand für die Abfallentsorgung bei Kirmesveranstaltungen zu Unrecht durch den Gebührenhaushalt finanziert.

 

Aus Vorperioden wurde genau der noch vorzutragende Rest der Unterdeckung aus der Betriebsabrechnung 2007 in die Berechnung einbezogen, der es zulässt, dass die Gebühren­erlöse den sich somit ergebenden Gebührenaufwand decken. Von der Unterdeckung aus dem Jahr 2007 in Höhe von 9.383 € wurden 6.640 € gebührenbedarfsmehrend in die Kalkulation des Jahres 2009 eingestellt, so dass noch 2.743 € hieraus für die Kalkulation des Jahres 2010 ver­bleiben. Der Ansatz erfolgt aufgrund des § 6 Abs. 2 Satz 3 ff. KAG NRW, wonach Kostenüber­deckungen als Ergebnis einer Betriebsabrechnung innerhalb der nächsten drei Jahre auszu­gleichen sind; Kostenunterdeckungen sollen ebenfalls innerhalb dieses Zeitraumes ausge­glichen werden. Die Unterdeckung aus der Betriebsabrechnung des Jahres 2007 wurde in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 16.09.2008 per Mitteilungsvorlage 083/2008 vorgestellt. Aus dem Jahr 2006 gab es keine einzustellenden Reste.

 

Eine zu berücksichtigende Ergebnisverschlechterung wegen der Innenstadtsanierung fällt nicht mehr an.

 

Der Gebührenbedarf beläuft sich auf 77.660 €.

 

Bei unveränderten Gebührensätzen ergeben sich für Wochenmärkte und Volksfeste Gebühren­erlöse in gebührenbedarfsgleicher Höhe. Der Gebührenbedarf ist also genau gedeckt. Die Maß­stabseinheiten (Frontmeter/Geschäftsfläche mal Dauer) wurden sowohl für Wochenmärkte als auch für Kirmessen neu berechnet und sind im Ergebnis etwas höher als im Vorjahr.

 

Zur Deckung des Gebührenbedarfs ist keine Veränderung der Gebührensätze notwendig.

 

Die Berechnungen zu den bisherigen und den für das Jahr 2009 geltenden Gebührensätzen sind samt Erläuterungen als Anlage beigelegt.

 

Wie zuvor beschrieben ist die Standgeldsatzung dennoch im § 4 Absatz 3 abzuändern. Bislang war nach Rechtsprechung und herrschender Meinung der Wochenmarkt in der Regel anteilig umsatzsteuerpflichtig. Es wurde in einen steuerfreien Grundstücksüberlassungsteil und einen Organisationsteil, der die Umsatzsteuerpflicht auslöste, unterschieden. Konkret waren die Umsätze mit einem Viertel des normalen gesetzlichen Steuersatzes (19 % * 0,25) zu versteuern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch mit Entscheid vom 24. Januar 2008 (AZ: V R 12/05) bestätigt, dass die Leistungen eines Veranstalters von Wochenmärkten an die Markthändler als einheitliche Vermietungsleistung umsatzsteuerfrei sein können. Nach Rücksprache mit dem Finanzamt ist ab dem Jahr 2009 die Teileinrichtung Wochenmärkte nicht mehr umsatzsteuer­pflichtig. Somit entfällt bei der Berechnung an die Beschicker die anteilig der Wertschöpfung zu berechnende Mehrwertsteuer. Die Beschicker ihrerseits können daraus dann aber auch keine Vorsteuerabzüge in Ansatz bringen. Ihre Gesamtbelastung sinkt um knapp 3 %.

 

Da ab dem 01.01.2005 Wochenmarktveranstaltungen und Volksfeste (Kirmessen) zu einer organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Einrichtung zusammengefasst sind und auch die Gebührenbemessung entsprechend der Inanspruchnahme einheitlich erfolgt, kann innerhalb der Kalkulation auf eine getrennte Betrachtung verzichtet werden.


Anlagen:

 

Gebührensatzberechnung für das Jahr 2009 einschließlich Erläuterungen

Satzungsänderung ab 01.01.2009 zur gültigen Standgeldsatzung