Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte „Siebzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Kamen“ und billigt gleichzeitig die dieser Satzung zu Grunde liegende Gebührenbedarfsberechnung.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Ermäßigung der Gebührensätze
Die Straßenreinigungsgebühren wurden zum 1.1.2007 um ca. 18
% und zuletzt mit Wirkung vom 1.1.2008 um ca. 9,5 % angehoben. Ausschlaggebend
für die Erhöhungen der Jahre 2007 und 2008 waren überwiegend die Veranschlagung
der Unterdeckung des Jahres 2005 (= 90.058 €) und die Einstellung eines
50-%igen Fehlbetrages des Jahres 2006 (= 27.967 €). Die Unterdeckungen
entstanden jeweils durch hohe Winderdienstkosten. Für das Jahr 2009 kann aus
den nachfolgend aufgeführten Gründen eine ca. 7,5%ige Gebührensenkung
vorgenommen werden.
Nach der Betriebsabrechnung für das Produkt 54.04.01 (Straßenreinigung und Winterdienst) – siehe auch Mitteilungsvorlage Nr. 083/2008 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 16.09.2008 – ergibt sich für den Abrechnungszeitraum 2007 ein Kostenüberschuss in Höhe von 50.496 €. Der Überschuss in Höhe von 50.496 € entstand überwiegend durch geringe Kosten im Bereich des Winterdienstes (Räum- und Streudienst) zu Beginn und Ende des Jahres 2007. Der Haushaltsansatz „Streusalz“ in Höhe von 32.000 € wurde lediglich mit 4.100 € belastet. Die gegenüber der Kalkulation 2007 entstandenen geringeren Arbeiterkosten in Höhe von ca. 50.000 € beruhen ebenfalls auf der geringen Zahl der Winterdiensteinsätze.
Ein Kostenüberschuss ist nach § 6 Abs. 2 KAG NRW innerhalb der nächsten 3 Kalkulationszeiträume auszugleichen. Eine Veranschlagung der vollen Überdeckung schon im nächstmöglichen Jahr ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.
Für das Jahr 2009 ist nur noch ein Restfehlbetrag aus dem Jahr 2006 in Höhe von 27.967 € (siehe oben) vorzutragen. Bei gleichzeitiger Veranschlagung des vollen Überschusses des Jahres 2007 würde eine Gebührensatzsenkung in einem zweistelligen Prozentbereich eintreten. In diesem Zusammenhang sollte jedoch berücksichtigt werden, dass insbesondere im Bereich der Straßenreinigung auch künftig mit unvorhersehbaren Schwankungen im Winterdienst zu rechnen ist. Sofern künftig wieder höhere Winterdienstkosten anfallen sollten, müsste nach einer starken Senkung der Sätze zwangsläufig eine spürbar höhere Anhebung erfolgen. Um derartigen „Gebührensprüngen“ entgegen zu wirken, wurden zur Vermeidung einer allzu hohen Gebührensatzermäßigung in der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2009 nur 50 % des Überschusses aus der Betriebsabrechnung des Jahres 2007 veranschlagt. Die restliche Überdeckung in Höhe von 25.248 € soll zur Gebührenstabilität im Jahr 2010 beitragen.
Unter Berücksichtigung der danach vorzutragenden restlichen Unterdeckung des Jahres 2006 in Höhe von 27.967 €, der 50%igen Überdeckung des Jahres 2007 in Höhe von 25.248 € sowie der Veranschlagung der übrigen Personal-, Sach- und kalkulatorischen Kosten ergibt sich nach Abzug des 10%igen Gemeindeanteiles in der Gebührenbedarfsberechnung des Jahres 2009 für das Produkt Straßenreinigung und Winterdienst ein gebührenumlagefähiger Aufwand in Höhe von 452.710 € (2008 = 489.701 €). Mit den derzeitigen Gebührensätzen würden im Jahr 2009 Gebührenmehreinnahmen in Höhe von rd. 34.900 € erzielt werden. Für das Jahr 2009 ist deshalb eine Gebührenermäßigung wie folgt vorzunehmen:
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Neu |
Bisher |
Ermäßigung |
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2009 |
2008 |
(%) |
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Reinigungsklasse 1 |
3,53 € |
3,81 € |
7,34% |
(Fußgängergeschäftsstraße) |
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Reinigungsklasse 2 |
2,60 € |
2,81 € |
7,47% |
(Anliegerstraße) |
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Reinigungsklasse 3 |
2,43 € |
2,63 € |
7,60% |
(Innerörtliche Straße) |
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Reinigungsklasse 4 |
2,04 € |
2,20 € |
7,27% |
(Überörtliche Straße) |
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Mit den neuen Gebührensätzen ergeben sich Gebühreneinnahmen für das Jahr 2009 in Höhe von rund 451.000 € (Kostendeckungsgrad 99,64%).
Bezüglich der Gebührensatzermittlung wird auf die beigefügte Gebührenbedarfsberechnung und die Erläuterungen verwiesen.
2. Änderung des
Straßenverzeichnisses
Die Straße „Markt“ ist zur Zeit im Teil B des Straßenverzeichnisses – Straßen, deren Fahrbahnen durch die Stadt gereinigt werden – enthalten (Reinigungsklasse 3, innerörtliche Straße, 2 x wöchentliche Reinigung). Diese Regelung gilt für die Reinigung der Fahrbahn ab Bahnhofstraße bis zum Anfang der Straße „Am Geist“. Der Fußgängergeschäftsbereich des Marktes (Marktplatz) stellt eine selbständige Erschließungsanlage dar, für den eine eigenständige straßenreinigungsrechtliche Regelung bisher nicht besteht. Der Marktplatz wird aber ebenso wie die übrigen Fußgängergeschäftsstraßen – siehe Teil B Nr. a) des Straßenverzeichnisses – 6 x wöchentlich gereinigt. Zur Vervollständigung des Straßenverzeichnisses und zur Rechtssicherheit soll die Straße Markt (nur Marktplatz) in den Teil B Nr. a) des Straßenverzeichnisses – Fußgängergeschäftsstraße/6 x wöchentliche Reinigung – eingefügt werden.
Im Teil B des Verzeichnisses soll die Straße Markt in der Kategorie „innerörtliche Straßen“ zur Abgrenzung den Zusatz „Markt (nur Fahrbahn von Bahnhofstraße bis zur Straße Am Geist, ohne Marktplatz)“ erhalten.
Anlagen
Gebührenbedarfsberechnung mit Erläuterungen
Satzungsentwurf