Betreff
Bildung einer Einigungsstelle nach § 67 des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW
hier: Bestellung des Vorsitzenden, des Stellvertreters und der Beisitzer/in
Vorlage
075/2008
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Im Einvernehmen mit dem Personalrat wird festgelegt, dass die Einigungsstelle aus dem bisherigen Vorsitzenden sowie dem bisherigen stellv. Vorsitzenden und aus je 5 Beisitzern/innen des Dienstherrn bzw. der Personalvertretung besteht.

 

Als Vorsitzender wird

 

Herr Dr. Franz Müller, Unnerste Meer 14, 48161 Münster

 -Vorsitzender Richter beim Landesarbeitsgericht Hamm-,

 

und als stellv. Vorsitzender

 

Herr Klaus Griese, Dürerstr. 51, 59069 Hamm,

 - Richter am Arbeitsgericht Hamm-,

 

bestellt.

 

Als Beisitzer des Dienstherrn werden bestellt:

 

Herr Baudrexl

Herr Brüggemann

Frau Jachmann

Herr Tost

Herr Vehlow

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Gem. § 67 Landespersonalvertretungsgesetz NRW ist für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung (ab 01.07.2008 für die Dauer von 4 Jahren) eine Einigungsstelle zu bilden, die die Aufgabe hat, in den Fällen, in denen zwischen der Personalvertretung und dem Dienststellenleiter in mitbestimmungsbedürftigen Angelegenheiten keine Einigung erzielt werden kann, zu entscheiden bzw. eine Entscheidung möglichst herbeizuführen.

 

Die oberste Dienstbehörde (Rat) sowie die Personalvertretung haben sich zunächst auf die Person des Vorsitzenden sowie des Stellvertreters und über die Zahl der Beisitzer zu einigen. Die Beisitzer, die im Übrigen Beschäftigte im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetztes sein müssen, sind dann von beiden Seiten dem Vorsitzenden zu benennen.

 

Es wird im Einvernehmen mit dem Personalrat vorgeschlagen, als Vorsitzenden den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, Dr. Franz Müller, und als Stellvertreter den Richter am Arbeitsgericht Hamm, Herrn Klaus Griese, zu bestellen.

 

Die Anzahl der Beisitzer sollte auf fünf festgestellt werden, da die Einigungsstelle zu jeder Zeit beschlussfähig sein sollte - mindestens drei Beisitzer - und eine möglichst sachgerechte Besetzung im Einzelfall gewährleistet ist.

 

Die Personalvertretung hat ihre Beisitzer bereits benannt.