Betreff
9. Änderung der Hauptsatzung vom 12.07.1995
Vorlage
068/2008
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage beigefügte “9. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kamen vom..................” wird in getrennten Abstimmungen wie folgt beschlossen:

 

1.         Artikel 1 bis 4 und Artikel 6 und 7

 

2.         Artikel 5


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Zu Artikel 1

 

Nach § 5 werden die Inhalte und Themen bereits mit dem Grundsatzbeschluss des Rates zur Durchführung einer Einwohnerversammlung festgelegt. Die terminliche Koordinierung sollte aus Praktikabilitätsgründen beim Bürgermeister liegen. Die Formulierung entspricht der im übrigen der aktuellen Mustersatzung des NRW Städte- und Gemeindebundes.

 

 

Zu Artikel 2

 

Die Ergänzung in § 13 Abs. 2 dient der Klarstellung. Die hier so praktizierte Entschädigungsregelung basiert auf § 45 Abs. 4 Ziff. 3 GO NRW vom 09.10.2007.

 

 

Zu Artikel 3

 

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung nach dem TVöD von September 2005.

 

Artikel 4

 

Die vorgeschlagene Regelung entspricht dem praktizierten Verfahren seit der Satzungsänderung vom 14.10.2004.

 

Artikel 5

 

Die Neufassung des § 17 entspricht dem § 73 Abs. 3 der GO NRW vom 09.10.2007 und dem dazu ergangenen Runderlass des Innenministers vom 09.12.2007. Es wird vorgeschlagen, den Mitwirkungsvorbehalt des Haupt- und Finanzausschusses für Personalentscheidungen der Führungskräfte entsprechend in der Hauptsatzung zu regeln.

 

 

Artikel 6

 

Der Hinweis auf die Veröffentlichung des Amtsblattes im Internet mit Angabe der Internetanschrift in § 20 entspricht der Verwaltungspraxis und dient deshalb der Klarstellung. Das Amtsblatt wird fast ausschließlich online abgerufen. Dass lediglich die Bekanntmachungstafel an zentraler Stelle am Rathaus erhalten bleibt, entspricht § 4 der BekanntmachungsVO.

 

 

Der Rat wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten. Über den Artikel 5 ist nach Maßgabe des § 73 Abs. 3 Satz 4 GO NRW getrennt abzustimmen, da der Bürgermeister zu dieser Regelung kein Stimmrecht hat.