Betreff
Bürgeranregung zur Befahrung des Radweges an der Bahnhofstraße in beide Richtungen
Vorlage
065/2008
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Nach Bewertung der Bürgeranregung und Abwägung der tatsächlichen und rechtlichen

Situation wird an der bisherigen Regelung für Radfahrer festgehalten.  

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Mit Bürgeranregung vom 24.03.2008 bittet ein Bürger den Rat der Stadt Kamen, den parallel zur Bahnhofstraße, Teilbereich zwischen Rathausplatz und Poststraße, verlaufenden Radweg

für beide Fahrtrichtungen zu öffnen.

 

 

Bewertung der rechtlichen Möglichkeiten zur Öffnung des Radweges in beiden Fahrtrichtungen:

 

Der Radweg weist eine Breite von 1,50 m vor und beginnt an der Einmündung der Poststraße.

Dort ist er mit Verkehrszeichen 241-30, § 41 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO), (getrennter Rad- und Fußweg) ausgeschildert. Dies beinhaltet für Radfahrer eine Benutzungspflicht; § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO.

 

Der Radweg geht in Fahrtrichtung Koppelstraße in den Rathausplatz über, wo Radverkehr zugelassen ist. Fortsetzung findet er nach Überquerung der Bahnhofstraße an der Lichtzeichenanlage auf den “anderen Radweg” der Koppelstraße in Fahrtrichtung Minikreis- verkehr Koppelstraße / Lünener Straße / Westenmauer / Weststraße.

 

Die Öffnung dieses Radweges für Radfahrer auch in Gegenrichtung ist gemäß Nr. 3 II. Verwaltungsvorschrift zu § 2 StVO nicht gestattet, weil ein solcher Rad-/ Fußweg eine

Mindestbreite von 2,40 m vorweisen muss.

 

 

Eine Öffnung ist aus folgenden Gründen auch nicht angezeigt:

 

a)  Der Radfahrer in Fahrtrichtung Bahnunterführung wird vom “anderen Radweg” der 

     Koppelstraße kommend mit einem Hinweiszeichen “Radfahrer in Richtung Unna” an der

      Lichtzeichenanlage über die Westicker Straße auf den Rathausplatz geleitet.

      Zu Ende des Rathausplatzes, und zwar an der Kurvenführung Bahnhofstraße / Westicker  

      Straße, gegenüber des griechischen Grillimbisses, wird die Wegweisung “Radfahrer in   

      Richtung Unna” entlang der Bahnhofstraße zur Bahnunterführung fortgesetzt.

      Gefahrenmomente für Fußgänger und Radfahrer sind nicht zu erkennen, weil vom Ende  

      des Rathausplatzes die Bahnhof- als auch die Westicker Straße gut eingesehen werden  

      können.

 

b)   Der Kreispolizeibehörde Unna sind in dem Zeitraum vom 19.05.2006 bis zum 18.05.2008

      in diesem Bereich keine Unfälle mit Radfahrern gemeldet bzw. bekannt geworden.

 

c)   Eine Gefährdung von Kindern wird nicht gesehen, weil Kinder mit Fahrrädern bis zum 

      vollendeten 8. Lebensjahr Gehwege benutzen müssen und Kinder bis zum vollendeten

      10. Lebensjahr Gehwege benutzen dürfen (§ 2 Abs. 5 StVO).

 

 

Soweit der Bürger auf der letzten Seite der Bürgeranregung die Bepflanzung an der Kurvenführung der Derner Straße anspricht, ist dieses Vorbringen von der Verwaltung überprüft worden.

Die angesprochenen Kastanien sind auf privater Fläche vom Eigentümer dieser Fläche aus eigenem Antrieb und Wunsch gepflanzt worden, nachdem von der Stadt gepflanzte Pappeln auf Grund eines Sturmschadens (Kyrill) beseitigt werden mussten.

Da es sich bei den Kastanien daher nicht um eine Ersatzpflanzung handelte, waren diese jungen Bäume auch nicht geschützt.

 

 

Anlagen