Beschlussvorschlag:
Nach Bewertung der Bürgeranregung und Abwägung der tatsächlichen und rechtlichen
Situation wird an der bisherigen Regelung für Radfahrer festgehalten.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Mit Bürgeranregung vom 24.03.2008 bittet ein Bürger den Rat der Stadt Kamen, den parallel zur Bahnhofstraße, Teilbereich zwischen Rathausplatz und Poststraße, verlaufenden Radweg
für beide Fahrtrichtungen zu öffnen.
Bewertung der rechtlichen Möglichkeiten zur Öffnung des
Radweges in beiden Fahrtrichtungen:
Der Radweg weist eine Breite von 1,50 m vor und beginnt an der Einmündung der Poststraße.
Dort ist er mit Verkehrszeichen 241-30, § 41 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO), (getrennter Rad- und Fußweg) ausgeschildert. Dies beinhaltet für Radfahrer eine Benutzungspflicht; § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO.
Der Radweg geht in Fahrtrichtung Koppelstraße in den Rathausplatz über, wo Radverkehr zugelassen ist. Fortsetzung findet er nach Überquerung der Bahnhofstraße an der Lichtzeichenanlage auf den “anderen Radweg” der Koppelstraße in Fahrtrichtung Minikreis- verkehr Koppelstraße / Lünener Straße / Westenmauer / Weststraße.
Die Öffnung dieses Radweges für Radfahrer auch in Gegenrichtung ist gemäß Nr. 3 II. Verwaltungsvorschrift zu § 2 StVO nicht gestattet, weil ein solcher Rad-/ Fußweg eine
Mindestbreite von 2,40 m vorweisen muss.
Eine Öffnung ist aus folgenden Gründen auch nicht angezeigt:
a) Der Radfahrer in Fahrtrichtung Bahnunterführung wird vom “anderen Radweg” der
Koppelstraße kommend mit einem Hinweiszeichen “Radfahrer in Richtung Unna” an der
Lichtzeichenanlage über die Westicker Straße auf den Rathausplatz geleitet.
Zu Ende des Rathausplatzes, und zwar an der Kurvenführung Bahnhofstraße / Westicker
Straße, gegenüber des griechischen Grillimbisses, wird die Wegweisung “Radfahrer in
Richtung Unna” entlang der Bahnhofstraße zur Bahnunterführung fortgesetzt.
Gefahrenmomente für Fußgänger und Radfahrer sind nicht zu erkennen, weil vom Ende
des Rathausplatzes die Bahnhof- als auch die Westicker Straße gut eingesehen werden
können.
b) Der Kreispolizeibehörde Unna sind in dem Zeitraum vom 19.05.2006 bis zum 18.05.2008
in diesem Bereich keine Unfälle mit Radfahrern gemeldet bzw. bekannt geworden.
c) Eine Gefährdung von Kindern wird nicht gesehen, weil Kinder mit Fahrrädern bis zum
vollendeten 8. Lebensjahr Gehwege benutzen müssen und Kinder bis zum vollendeten
10. Lebensjahr Gehwege benutzen dürfen (§ 2 Abs. 5 StVO).
Soweit der Bürger auf der letzten Seite der Bürgeranregung die Bepflanzung an der Kurvenführung der Derner Straße anspricht, ist dieses Vorbringen von der Verwaltung überprüft worden.
Die angesprochenen Kastanien sind auf privater Fläche vom Eigentümer dieser Fläche aus eigenem Antrieb und Wunsch gepflanzt worden, nachdem von der Stadt gepflanzte Pappeln auf Grund eines Sturmschadens (Kyrill) beseitigt werden mussten.
Da es sich bei den Kastanien daher nicht um eine Ersatzpflanzung handelte, waren diese jungen Bäume auch nicht geschützt.
Anlagen