Betreff
Zuwendungen an fraktionslose Ratsmitglieder für Geschäftsbedürfnisse
Vorlage
010/2008
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt, einzelnen Ratsmitgliedern, die keiner Gruppe oder Fraktion angehören, nach Maßgabe von § 56 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW aus Haushaltsmitteln eine finanzielle Zuwendung für die Geschäftsführung zu gewähren.

 

Die Zuwendungsbeträge sind auf der Basis der vom Rat beschlossen Sachkostenpauschalen für Fraktionen zu berechnen.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Gemäß § 56 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW sind den Fraktionen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung zu gewähren.

Mit der letzten Änderung der Gemeindeordnung vom 20.09.2007 wurde dieser Anspruch auch für Gruppen und einzelne Ratsmitglieder festgelegt, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören.

§ 56 Abs. 3 Satz 6 beschreibt dazu, dass diesen Ratsmitgliedern in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke der Vorbereitung auf die Ratssitzungen zur Verfügung zu stellen sind. Ist das nicht möglich, kann der Rat stattdessen beschließen, aus Haushaltmitteln finanzielle Zuwendungen zu gewähren.

Zu den Sach- und Kommunikationsmitteln zählen u.a. die Bereitstellung von Büroräumen, deren Ausstattung und Informations- bzw. Kommunikationsmedien (Telefon, Telefax, ADV, Datenübertragungsleitungen, Druck-, Kopiergeräte, Fachliteratur etc.).

 

Die Bereitstellung von Sach- und Kommunikationsmitteln in dieser Form für einzelne Ratsmitglieder ist sachlich und tatsächlich in einem vergleichsweise angemessenen Umfang nicht möglich.

 

Es wird deshalb vorgeschlagen, alternativ finanzielle Zuwendungen zu gewähren. Zu diesem Personenkreis zählen derzeit Herr Grosch und Herr Frey.

 

Nach § 56 Abs. 3 S. 4 – 6 GO NRW darf die Zuwendung die Hälfte des Betrages nicht übersteigen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte. Eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte 2/3 des Zahlbetrages der kleinsten Fraktion mit 2 Mitgliedern.

 

Durch Beschlüsse des Rates vom 14.12.1995, 19.09.1996 und 11.12.1997 erhalten die Fraktionen des Rates der Stadt Kamen jährliche Geldleistungen für die Geschäftsführung, die nach Personalaufwand und Sachaufwand differenziert werden.

 

Personalaufwendungen entstehen Einzelratsmitgliedern nicht, da im Gegensatz zu Gruppen und Fraktionen mit mehreren Mitgliedern ein Abstimmungs- und Koordinierungserfordernis im Rahmen der Geschäftsabläufe nicht gegeben ist. Personalbedarf für entsprechende Tätigkeiten besteht deshalb nicht und kann daher bei der Berechnung des Bedarfs für Einzelratsmitglieder keine Berücksichtigung finden.

 

Sachaufwand:

Pauschalierter Sockelbetrag von jährlich       1.275 Euro Grundbetrag pro Fraktion zuzügl.

1.000 Euro je Ratsmitglied der Fraktion

 

Für Einzelpersonen ergibt sich somit folgende Berechnung:

*Korrektur nach Sitzung des Rates am 14.02.2008

Anspruch der kleinsten Fraktion:                    3.275,00 Euro

2 Drittel für eine Gruppe:                                 2.183,33 Euro

davon die Hälfte für Einzelperson:                  1.091,67 Euro

 

Es wird vorgeschlagen, den einzelnen Ratsmitgliedern, die keiner Gruppe oder Fraktion innerhalb des Rates der Stadt Kamen angehören, diese Beträge (1.092,00 Euro) als jährliche Geldleistung für die Geschäftsführung zu gewähren.

 

Zu beachten ist, dass nach Maßgabe von § 56 Abs. 3 Satz 3 GO NRW dem Bürgermeister ein Verwendungsnachweis vorzulegen ist.

 

Entsprechende Haushaltsmittel bei dem Produkt 11.01.01 sind für 2008 eingeplant.

 

Eine Umfrage bei den mittleren kreisangehörigen Städten in NRW ergab, dass in keiner Stadt bisher an fraktionslose Ratsmitglieder Zuwendungen nach § 56 Abs. 3 GO NRW gezahlt werden. Überlegt wird aber eine Handhabung, die der vorgeschlagenen Verfahrensweise entspricht (Anerkennung proportionaler Sachkostenpauschalen).