Betreff
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen
Vorlage
122/2007
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte “Siebte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Kamen (Gebührensatzung)” und billigt zugleich die dieser Satzung zu Grunde liegende Gebührenbedarfsberechnung.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

1.)    Anhebung der Gebührensätze

 

Die Gebührensätze für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Kamen wurden zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2007 zur Deckung des erforderlichen Gebührenbedarfes angehoben.

 

Für das Jahr 2008 ist für das Produkt 55.02.01 “Bestattungswesen” trotz einer Senkung des Gebührenbedarfes eine Gebührenanhebung erforderlich. Der Mittelwert der Gebührenanpassung beträgt 3,67 %. Ausschlaggebend für die Gebührenanhebung sind die Veranschlagung von Kostenunterdeckungen der Jahre 2005 und 2006 (jeweils 50 %) sowie die Verringerung der Maßstabseinheiten durch die zunehmende Inanspruchnahme preiswerterer Bestattungsmöglichkeiten.

 

Zur Begründung der wesentlichen Änderungen:

 

Unterdeckungen der Jahre 2005 und 2006

 

Eine Kostenunterdeckung soll nach § 6 Abs. 2 KAG NRW innerhalb der nächsten 3 Kalkulationszeiträume ausgeglichen werden. Eine Veranschlagung der vollen Unterdeckung schon im nächst möglichen Jahr ist aber nicht zwingend vorgeschrieben. In die Gebührenbedarfsberechnung des Jahres 2007 wurden zur Vermeidung einer allzu hohen Gebührensatzsteigerung nur 50 % des Fehlbetrages der Betriebsabrechnung des Jahres 2005 eingerechnet. Die restliche Unterdeckung des Jahres 2005 sollte mit einem evtl. besseren Ergebnis des Jahres 2006 in die Kalkulation des Jahres 2008 eingerechnet werden. Für das Jahr 2006 ist aber wiederum eine Unterdeckung entstanden. Hierzu wird auf die Beschlussvorlage Nr. 087/2007 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 11.09.2007 verwiesen. Aus diesem Grund wurden zur Begrenzung der Gebührenerhöhung des Jahres 2008 die restliche Unterdeckung des Jahres 2005 (= 16.778 €) und 50 % der Unterdeckung des Jahres 2006 (= 12.504 €) veranschlagt. Der restliche Fehlbetrag des Jahres 2006 wird in die Kalkulation des Jahres 2009 eingestellt.

 

Zusammenfassend ergibt sich folgende Veranschlagung:

 

restliche Unterdeckung aus 2005 (= 50 %)    16.778 €

50 % der  Unterdeckung aus 2006                 12.504 €

Vortrag Kalkulation 2008 (Fehlbetrag)            29.282 €

 

Auf Grund der in § 6 KAG geforderten Übertragung der Unter- und Überdeckungen in die Folgejahre ist auch in Zukunft mit Änderungen in die eine oder andere Richtung zu rechnen.

 

 

Personalaufwendungen

 

Nach § 6 Abs. 2 KAG und ist es zulässig, die betriebsbedingten Personalaufwendungen anzusetzen. Die Personalaufwendungen für die für das Produkt Bestattungswesentätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (FB 10 - Innerer Service -, Steuern und Gebühren, Personal, und Servicebetriebe) wurden im erforderlichen Umfang angesetzt. Der für das Jahr 2008 an-zusetzende Aufwand beträgt 270.760 € (Vorjahr 279.879 €).

 

 

Verringerung der Maßstabseinheiten

 

Die Anzahl der Maßstabseinheiten (Anzahl der Gebührentatbestände als Divisoren) wurde jeweils als gewogener Mittelwert der Vorjahre einschl. der Ist-Nutzungen bis zum 31.08.2007 für das Jahr 2008 sorgfältig geschätzt. Gleichwohl bleibt aber festzustellen, dass auch sorgfältige Schätzungen keine sicheren Erkenntnisse auf die tatsächliche Gebührenentwicklung zulassen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass aufgrund der allgemeinen Verteuerung im Friedhofs- und Bestattungsbereich der Trend nach preiswerteren Bestattungsmöglichkeiten (z. B. Urnenbeisetzungen) weiterhin besteht. Diese Entwicklung wurde bei der Schätzung der gebührenrelevanten Tatbestände sowie bei der Anpassung der Einzelgebühren besonders berücksichtigt.

 

Nach der Gebührenbedarfsberechnung des Jahres 2008 ergibt sich für die öffentliche Dienstleistung “Friedhofs- und Bestattungswesen” unter Berücksichtigung der Nebenerlöse und der verbleibenden Unterdeckung aus den Salden der Betriebsabrechnungen der Jahre 2005 und 2006 ein durch Gebühren zu deckender Höchstbetrag (Gebührenbedarf) in Höhe von 476.370 €. Die prognostizierten Gebühreneinnahmen mit den derzeitigen Sätzen würden sich nur auf ca. 453.321 € belaufen. Um den Gebührenbedarf des Jahres 2008 decken zu können, ist eine durchschnittliche Anhebung der Gebührensätze um 3,67 % wie folgt erforderlich:

 

Gegenüberstellung

 

 

 

 

 

2007

2008

Abweichung

Abweichung

in %

Gebühren für die Überlassung von Gräbern (einmalig)

 

 

 

Reihengräber

 

 

 

 

  - Kinder bis 5 Jahre

     740,00 €

     740,00 €

                 -  

0,00

  - Kinder bis 5 Jahre, anonym

     950,00 €

     950,00 €

                 -  

0,00

  - über 5 Jahre alte Personen

  1.350,00 €

  1.380,00 €

          30,00 €

2,22

  - über 5 Jahre alte Personen, anonym

  1.900,00 €

  1.990,00 €

          90,00 €

4,74

  - Urnen

800 €

810 €

10 €

1,25

  - Urnen, anonym

750 €

970 €

220 €

29,33

Wahlgräber

 

 

 

 

  - Wahlgräber je Stelle

1.590 €

1.620 €

30 €

1,89

  - Urnengräber je Stelle

870 €

900 €

30 €

3,45

Bestattungs- und Aufbewahrungsgebühren

 

 

 

 

Leichenaufbewahrung in einer Zelle / Tag

45 €

45 €

0 €

0,00

  - höchstens jedoch

225 €

225 €

0 €

0,00

Für die Bestattung eines Verstorbenen

 

 

 

 

  - Kinder bis 5 Jahre sowie Tot- und

    Fehlgeburten

80 €

80 €

0 €

0,00

  - über 5 Jahre alte Personen

220 €

231 €

11 €

5,00

  - Urnen

80 €

84 €

4 €

5,00

Gebühren für das Aus- und Umbetten von erdbestatteten Leichen und Aschenurnen

 

Ausbetten einer Leiche

 

 

 

 

  - Kinder bis 5 Jahre

590 €

590 €

0 €

0,00

  - über 5 Jahre alte Personen

1.520 €

1.594 €

74 €

4,87

  - Urnen

270 €

283 €

13 €

4,81

Ausbetten und Wiederbestatten einer Leiche auf dem selben Friedhof

 

 

  - Kinder bis 5 Jahre

820 €

820 €

0 €

0,00

  - über 5 Jahre alte Personen

2.080 €

2.181 €

101 €

4,86

  - Urnen

380 €

398 €

18 €

4,74

Benutzung der Trauerhalle und des Obduktionsraumes

 

 

 

Nutzung der Trauerhalle

235 €

235 €

0 €

0,00

Nutzung des Obduktionsraumes

 

 

 

 

  - für Sezierungen

200 €

200 €

0 €

0,00

  - zum Waschen einer Leiche

105 €

110 €

5 €

4,76

Gebühren für sonstige Leistungen

 

 

 

 

Pflege von vor Ablauf der Nutzungszeit zurückgegebenen Grabstellen

je Jahr Restlaufzeit/Stelle bei Rest-ND > 5 J.

Reihengräber

 

 

 

 

  - Kinder bis 5 Jahre

32 €

34 €

2 €

6,25

  - über 5 Jahre alte Personen

45 €

47 €

2 €

4,44

  - Urnen

24 €

25 €

1 €

4,17

Wahlgräber

 

 

 

 

  - Wahlgräber je Stelle

48 €

50 €

2 €

4,17

  - Urnengräber je Stelle

29 €

30 €

1 €

3,45

Vorzeitige Rücknahme bei max. 5 Jahren

Restnutzungsdauer für alle Grabarten,

pro Stelle pauschal

60 €

63 €

3 €

5,00

Gebührenbedarf

 

 

476.370 €

 

Gebühreneinnahmen

 

 

476.314 €

 

Unterdeckung/Deckungsgrad

 

 

-56 €

99,99%

Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte - 55.02.01.432000

 

 

476.314 €

 

Mit der besonders starken Anhebung für die Bestattungsart “Urne anonym” wurde ein Missverhältnis korrigiert. Während bei der normalen Urnenbestattung die Pflege über einen Zeitraum von 30 Jahren vom Nutzungsberechtigten vorzunehmen ist, liegt die Pflege der Gräber der anonym beigesetzten Urnen im Zuständigkeitsbereich der Stadt Kamen. In diesen Fällen ist es gerechtfertigt, hierfür eine höhere Gebühr zu erheben. Den Nutzungsberechtigten bleibt schließlich eine 30-jährige Pflege der Grabstelle erspart.

 

Mit den vorgenannten neuen Gebührensätzen ergeben sich Gebühreneinnahmen für das Jahr 2008 in Höhe von 476.314 € (= Kostendeckungsgrad 99,99%).

 

Auf die beigefügte Gebührenbedarfsberechnung mit Erläuterungen wird verwiesen.

 

 

2.) Änderung des Satzungstextes

 

Nach § 2 KAG NRW ist zwingender Bestandteil einer gültigen Gebührensatzung u. a. die Regelung der Fälligkeit. Dabei ist der Grundsatz der Bestimmtheit zu beachten. Die jetzige Satzungsregelung enthält unter § 4 die Festlegung, dass “die Gebühren entsprechend der im Bescheid angegebenen Frist fällig werden”. Diese Formulierung ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da der Gebührenpflichtige aus dem Satzungstext nicht erkennen kann, zu welchem Zeitpunkt die festgesetzte Gebühr zu entrichten ist. Eine hinreichende Bestimmung einer Fälligkeit ist z. B. eine Frist, die nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen ist. Die jetzt geänderte Satzungsregelung, die vorsieht, dass die Gebühren innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig werden, ist eine rechtlich abgesicherte Fälligkeitsregelung, die auch in anderen Satzungen (z. B. im Kanalanschluss- und Straßenbaubeitragsrecht) zu finden ist.

 

Die §§ 5 und 6 der Gebührensatzung können entfallen, da sie Sachverhalte regeln, die bereits durch übergeordnete gesetzliche Vorschriften (VwGO, AO, VwVG) abschließend geregelt sind.

 

 


Anlagen:

 

-          Gebührenbedarfsberechnung mit Erläuterungen

-          Siebte Änderungssatzung