Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die vorgelegte “Dritte Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Kamen”.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
- Anhebung
der Hundesteuersätze
Die Hundesteuersätze wurden zuletzt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 auf 156,00 DM (80,00 €) für den Ersthund, 180,00 DM (92,00 €) für zwei gehaltene Hunde/je Hund und 204,00 DM (104,00 €) für drei gehaltene Hunde/je Hund angehoben. Die Sätze für gefährliche Hunde belaufen sich derzeit auf 239,00 € (Ersthund) und 276,00 € (zwei und mehr Hunde/je Hund). Seit der Erhöhung zum 1. Januar 2001 ist die Anzahl der Hunde - ohne gefährliche Hunde - weiterhin kontinuierlich angestiegen. Während Ende des Jahres 2000 noch rund 2.200 Hunde registriert waren, beläuft sich die Anzahl der versteuerten Hunde – auch bedingt durch die im Jahr 2002/2003 durchgeführte Hundezählung – derzeit auf ca. 2.600 Hunde. Die Tendenz ist steigend. Um die mit der Hundesteuer bezweckte ordnungspolitische Zielsetzung und Lenkungsfunktion weiterhin zu erreichen, ist beabsichtigt, die Hundesteuersätze des § 2 der Satzung ab 1. Januar 2008 wie folgt anzuheben:
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Ab 01.01.2008: |
Seit 01.01.2001 |
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a) Ersthund |
90,00 € |
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80,00€ |
b) Zwei Hunde |
104,00 € |
je Hund |
92,00 € |
c) Drei und mehr Hunde |
116,00 € |
je Hund |
104,00 € |
d) Ein gefährlicher Hund |
288,00 € |
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239,00 € |
e) Zwei und mehr gefährliche Hunde |
324,00 € |
je Hund |
276,00 € |
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Mit den vorgenannten Steuersätzen werden im Jahr 2008 Steuermehreinnahmen in Höhe von rd. 26.000 € erzielt.
Es ist anzumerken, dass zur Zeit nur noch für 31 gefährliche Hunde, davon 6 Hunde mit Ermäßigungstatbestand, ein erhöhter Steuersatz erhoben wird. In § 22 LHundG ist eine Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes nach einem Erfahrungszeitraum von 5 Jahren – also im Jahr 2008 – vorgesehen. Nach Auswertung der vom Land NRW geführten Beißstatistik, die Beißvorfälle der verschiedenen Hunderassen erfasst und auswertet, ist aufgrund der bisherigen Vorkommnisse für den Bereich der Stadt zu erwarten, dass die erhöhten Steuersätze für gefährliche Hunde ab dem Jahr 2009 nicht mehr zu halten sind. Nach Auswertung der landesrechtlichen Beißstatistik muss dann über den Fortbestand oder den Wegfall der erhöhten Steuersätze ab 1.1.09 entschieden werden.
- Anpassung
von Satzungsbestimmungen
Die Hundesteuersatzung wurde mit Ratsbeschluss vom 20.11.2003 an die veränderten rechtlichen Erfordernisse durch das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18.12.2002 angepasst, um zunächst eine höhere Besteuerung der gefährlichen Hunde (sog. Kampfhunde) sicherzustellen. Zur Fortentwicklung des Hundesteuerrechts an die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung, aber auch durch die Änderung gesetzlicher Regelungen (z. B. Voraussetzungen für Ermäßigungen) ist die Überarbeitung einiger Satzungsbestimmungen erforderlich geworden.
Im Wesentlichen ergeben sich gegenüber der bisherigen Satzung folgende Änderungen:
1. In § 2 wird ein zweiter Absatz eingefügt, in dem detailliert geregelt wird, welche Hunde als gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung anzusehen sind und für die infolgedessen der erhöhte Hundesteuersatz nach § 2 Abs. 1 Buchst. d) und e) zu entrichten ist.
Die Hundesteuersatzung der Stadt Kamen enthielt bislang keine eigene Bestimmung der Hunde, für die die erhöhte Hundesteuer erhoben werden sollte, sondern verwies auf § 3 LHundG NRW. Dieser Verweis war allerdings nicht dynamisch, sondern statisch angelegt, so dass sie (noch) als zulässige Verweisung im Sinne des Urteils des OVG Münster vom 25.11.2004 - Az.: 14 A 2973/02 - anzusehen gewesen sein dürfte. Ungeachtet der durch Rechtsprechung anerkannten Zulässigkeit der bisherigen Satzungsbestimmung ist es aber aus rechtlichen Gründen sicherer, einen Katalog der gefährlichen Hunde in die Satzung aufzunehmen. Inhaltlich ergeben sich gegenüber der bisherigen Regelung keine Änderungen. Die in der Satzung enthaltenen Verweise auf das LHundG wurden gestrichen bzw. angepasst.
2. Der Ermäßigungstatbestand für Empfänger mit geringem Einkommen wurde überarbeitet. Eine Neuformulierung wurde durch die Zusammenführung von Arbeitslosengeld und Sozialhilfe ab dem 01.01.2005 erforderlich. Da die Empfänger von Arbeitslosengeld II den bisherigen Sozialhilfeempfängern im Hinblick auf ihr Einkommen und ihre Bedürftigkeit praktisch gleichgestellt sind, fallen sie als “diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen” bereits unter die bisherige Satzungsregelung. Die Neuformulierung dient der Klarstellung sowie der Anpassung an die gesetzlichen Regelungen.
3. Der § 10 “Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen” wird gestrichen. Diese Satzungsbestimmung ist überflüssig, da sich verbindliche Regelungen über Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen bereits aus höherrangigen Bestimmungen (z. B. VwGO, VwVG) ergeben.
4. Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten (bisheriger § 10) enthielt eine Lücke hinsichtlich der Meldepflicht. Ordnungswidrig handelte lediglich, wer einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder ohne Angabe der Rasse angemeldet hatte. Nicht erfasst wurden die Fälle, in denen ein Hund unter Angabe einer falschen Rasse angemeldet wurde, um z. B. Auflagen nach dem LHundG oder einer höheren Besteuerung zu entgehen.
5. Im Übrigen wurden kleinere redaktionelle Änderungen zur Klarstellung ohne Auswirkung auf den Regelungsinhalt der jeweiligen Bestimmung vorgenommen.
Anlagen:
Entwurf der Änderungssatzung