Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kamen beauftragt und ermächtigt die Organe der LÜNTEC GmbH, gemeinsam mit dem Pro Lünen e.V., dem LÜNTEC Förderverein e.V., QUIGS e.V. und der Fachhochschule Gelsenkirchen die gemeinnützige Weiterbildungseinrichtung “BAAS gGmbH” auf der Grundlage des beigefügten Gesellschaftsvertragsentwurfs zu gründen. Einer finanziellen Beteiligung der LÜNTEC GmbH durch Erbringen des Gesellschaftsanteils in Höhe von 45 % des Stammkapitals wird zugestimmt.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Ausgangslage
In Lünen soll eine gemeinnützige Weiterbildungseinrichtung im Gesundheitsmanagement entstehen, an der sich unter anderem auch die LÜNTEC GmbH - als mittelbare Beteiligungsgesellschaft an der Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Unna mbH - mit einem Gesellschaftsanteil von 45 % beteiligt. Diese mittelbare Beteilung der Stadt Kamen an der gemeinnützigen Gesellschaft ist anzeigepflichtig und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Folgende Aspekte bilden die Grundlage für die Entscheidung der Stadt Kamen, sich an einer gemeinnützigen Weiterbildungseinrichtung im Gesundheitsmanagement zu beteiligen.
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Gesundheitsmanagement, ein Berufsfeld mit
Zukunft
Gesundheitswirtschaft ist seit Jahren eine Zukunftsbranche, die überdurchschnittliche Wachstumsraten erzielt. Gesundheitsbezogene Fragestellungen werden daher immer wichtiger. In vielen Bereichen des Gesundheitswesens besteht ein großer Bedarf an Fach- und Führungskräften im Managementbereich, die über eine interdisziplinäre Ausrichtung verfügen und mit den speziellen institutionellen Gegebenheiten des Gesundheitswesens vertraut sind.
Die gegenwärtigen Entwicklungen machen es notwendig, moderne Managementmethoden und -instrumente im Gesundheitswesen einzusetzen.
Der Gesundheitsmarkt stellt eine der wichtigsten Wachstumsbranchen und einen der größten Arbeitgeber in unserer Volkswirtschaft dar. Er bietet hervorragende Möglichkeiten für Absolventen der Wirtschaftswissenschaften sowohl in industriellen Bereichen (z. B. Medientechnik, Biotechnologie, Pharmaindustrie) als auch in Dienstleistungsbereichen (z. B. Krankenversicherungen, Krankenhäuser, Ärztenetzwerke) oder Beratungsgesellschaften bzw. internationalen Organisationen tätig zu werden.
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Inhalte des Studienganges
In dem Studiengang sollen die Studierenden mit den zentralen Fragen und Besonderheiten des Managements im Gesundheitswesen vertraut gemacht werden. Sie sollen theoretische und methodische Grundlagen erlernen, um auf Basis eigenständiger Analysen und Bewertungen Managemententscheidungen in verschiedenen Gebieten des Gesundheitsmarktes treffen zu können.
Das Studienangebot verbindet betriebswirtschaftliches Know-how mit Schwerpunkten in den Anwendungsfeldern der Gesundheitsbranche. Der Absolvent des Studienganges verfügt über die notwendigen Kenntnisse der betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Bedingungen, Strukturen und Prozesse des gesundheitsbezogenen Dienstleistungsfeldes sowie der ökonomischen Methoden und Ansätze. Der Bachelor gilt als berufsqualifizierender Abschluss. Nach dem Bachelor-Abschluss ist das Master-Studium möglich. Der Master-Abschluss öffnet auch die Perspektive zur Promotion.
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Chancen für die Standortregion
Die Fachhochschule eröffnet den in der Standortregion lebenden Bürgerinnen und Bürgern neue Wege zu einem Hochschulstudium und bewirkt eine wohnortnahe Stärkung des Bildungsangebotes.
Durch praxisnahe Forschung auf den Gebieten zukunftsgerichteter, qualifizierter Dienstleistungen trägt die Fachhochschule dazu bei, innovative Impulse im nördlichen Ruhrgebiet und dem westlichen Münsterland zu setzen. Beide Regionen sind durch einen kontinuierlichen Prozess der wirtschaftlichen und sozialen Veränderung gekennzeichnet. Ein wichtiges Ziel der Fachhochschule ist es, diesen Strukturwandel in Lünen und Umgebung zu begleiten und zu fördern.
Neben den öffentlichen Interessen sind die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten:
Rechtliche
Zulässigkeit
Die Beteiligung der LÜNTEC GmbH an der BAAS gGmbH stellt einen Betrieb nichtwirtschaftlicher Art im Sinne des § 107 Absatz 2 Ziffer 2 GO NRW dar, da es sich hier um eine öffentliche Einrichtung handelt, die als Bildungseinrichtung für die soziale Betreuung der Einwohner erforderlich ist.
Gem. § 108 Abs. 1 GO NW ist eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung einer Kommune an einer solchen Einrichtung nur zulässig, wenn unter anderem
- die kommunale Leistungsfähigkeit dadurch nicht gefährdet ist,
- ein wichtiges Interesse an der Gründung und Beteiligung besteht,
- die Haftung der sich beteiligenden Gesellschaft beschränkt ist,
- ein angemessener kommunaler Einfluss gewährleistet ist,
- der Jahresabschluss nach HGB-Vorschriften erstellt und bekannt gemacht wird,
- keine Verluste in unbestimmter oder unangemessener Höhe übernommen werden.
Keine Gefährdung der kommunalen Leistungsfähigkeit
Der Stammkapitalanteil der LÜNTEC GmbH von 22.500 Euro stellt eine
relativ geringe Investition dar, so dass von einer Gefährdung der kommunalen
Leistungsfähigkeit nicht auszugehen ist.
Wichtiges Interesse an der Gründung und Beteiligung
Nach § 108 Absatz 1 Ziffer 2 GO NRW gilt hinsichtlich der Gründung einer
Einrichtung, dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 GO NRW
(erforderliche öffentliche Einrichtung zur wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Betreuung ihrer Einwohner) gegeben sind und ein wichtiges
Interesse der Gemeinde an der Gründung vorliegt. Dieses Interesse ist durch die
oben beschriebenen Chancen für die Standortregion dargestellt.
Beschränkung der Haftung der sich beteiligenden Gesellschaft
Mit der Rechtsform der GmbH wird festgelegt, dass für Verbindlichkeiten
der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen haftet.
Angemessener kommunaler Einfluss
Durch den Gesellschaftsvertrag und die Besetzung der Gesellschaftsorgane ist eine angemessene kommunale Einflussnahme gesichert.
Jahresabschluss nach HGB-Vorschriften und Bekanntmachung
Durch den Gesellschaftsvertrag wird sichergestellt, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht nach Maßgabe der für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften erstellt und geprüft werden.
Keine Verlustübernahme in unbestimmter oder
unangemessener Höhe
Nach § 14 des Gesellschaftsvertragsentwurfs ist eine Nachschussverpflichtung durch die Gesellschafter nicht vorgesehen.
Anlagen:
Gesellschaftsvertrag