Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die vorgelegte “Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Kamen”.
Sachverhalt und Begründung
(einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Die bisherige Straßenbaubeitragssatzung wurde zuletzt mit Ratsbeschluss vom 09.12.1999 den damaligen rechtlichen Erfordernissen angepasst, um eine ordnungsgemäße Berechnung und Festsetzung von Straßenbaubeiträgen sicherzustellen. Um der Fortentwicklung des Straßenbaubeitragsrechtes durch die Rechtsprechung und der Literatur Rechnung zu tragen, aber auch durch die Änderung gesetzlicher Regelungen (z. B. durch die Änderung der Gemeindeordnung und der Hauptsatzung) ist eine grundlegende Überarbeitung der bisherigen Satzungsbestimmungen erforderlich geworden.
Die beigefügte Neufassung der Straßenbaubeitragssatzung berücksichtigt den aktuellen Änderungsbedarf. Einzelne Texte der Satzung wurden den Regelungen der inzwischen vom Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund herausgegebenen neuen Mustersatzung (Stand: Mitte 2005), die mit dem Innenministerium des Landes NRW abgestimmt wurde, angeglichen. Andere Bestimmungen des neuen Satzungsentwurfes, z. B. Konkretisierung von Begriffsbestimmungen, Änderung der anrechenbaren Breiten von Anlagen, Regelungen für Wirtschaftswege, Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken, Regelungen für einseitig anbaubare Straßen u.a., wurden dagegen den individuellen Gegebenheiten der Stadt Kamen angepasst; sie wurden der bisherigen Satzung entnommen, aufgrund neuerer Erkenntnisse aus der Praxis sowie aktueller Rechtsprechung teilweise überarbeitet und in die neue Satzung aufgenommen.
Eine Regelung zum Straßenbauprogramm (§ 2 alt) hält der StGB NRW, wohl wegen der Änderung der GO NRW, für entbehrlich.
Abschnittsbildung und Kostenspaltung (§§ 9 und 10 neu) bedürfen einer ausdrücklichen Satzungsermächtigung. Die Entscheidung über Abschnittsbildung und Kostenspaltung ist dann, wenn die Beitragssatzung sie als Möglichkeit vorsieht, kein Akt der Ortsgesetzgebung. Die Zuständigkeit für diese Entscheidung wird daher dem Bürgermeister übertragen. In den vergangenen 14 Jahren ist allerdings bei keiner Abrechnung eine Abschnittsbildung oder Kostenspaltung vorgenommen worden.
Die Festlegungen der Anteile, die auf die Allgemeinheit und stadteigenene Grundstücke entfallen (sog. Gemeindeanteil), und die der Beitragspflichtigen sind in § 4 der neuen Satzung erfolgt. Eine Veränderung der Anteilssätze der Beitragspflichtigen und der Stadt wurde nicht vorgenommen, obwohl sie aus haushalts- und beitragsrechtlicher Sicht sinnvoll und geboten gewesen wäre. Es wurde hierbei berücksichtigt, dass für künftige Straßenbaumaßnahmen in Anwohnerversammlungen bereits voraussichtliche Beitragssätze bekannt gegeben wurden, die auf den jetzigen Anteilssätzen beruhen.
Wesentliche Änderungen in der Höhe der Beitragsforderungen für noch abzurechnende und künftige Straßenbaumaßnahmen ergeben sich durch die vorgenannten Anpassungen nicht; die Überarbeitung der Satzung dient somit weitgehend einer Klarstellung und damit der rechtlich sicheren Beitragserhebung.
Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen:
alt |
neu |
§ 1 Erhebung des Beitrages |
Satz 2 eingefügt |
§ 2 Straßenbauprogramm ersatzlos gestrichen |
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§ 3 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes |
§ 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes § 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes |
§ 4 (3) Nr. 1 b Radweg: 1,75 m |
2,40 m (erstmals in Spalte 3) |
§ 4 (3) Nr. 1 g komb. Geh- und Radwege |
eingefügt in Spalte 3: 4,25 m |
§ 4 (3) Nr. 2 b Radweg: 1,75 m |
2,40 m |
§ 4 (3) Nr. 3 b Radweg: 1,75 m |
2,40 m |
§ 4 (3) Nr. 3 c Parkstreifen: 2,50m/2,00 m |
5,00 m |
§ 4 (3) Nr. 4 b Radweg: 1,75 m |
2,40 m |
§ 4 (3) Nr. 4 c Parkstreifen: 2,00 m |
5,00 m |
§ 7 (1) |
§ 4 (3) Satz 2 |
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§ 4 (7) Satz 3 eingefügt |
§ 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes |
§ 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes § 6 Berücksichtigung des Maßes der Nutzung § 7 Berücksichtigung der Nutzungsart |
§ 6 Grundstücke an mehreren Anlagen |
§ 8 |
§ 7 Wirtschaftswege |
gestrichen, s. aber § 1 Satz 2 und § 4 (3) Satz 2 |
§ 8 Kostenspaltung zuständig der Rat der Stadt |
§ 10, zur Zuständigkeitsverlagerung s. § 15 |
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§ 9 Abschnitte von Anlagen, zur Zuständigkeit s. § 15 |
§ 9 Vorausleistungen und Ablösung |
§ 11 |
§ 10 Beitragspflichtige |
§ 13 |
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§ 12 Entstehung der Beitragspflicht |
§ 11 Fälligkeit |
§ 14 |
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§ 15 Entscheidung durch den Bürgermeister |
§ 12 Inkrafttreten |
§ 16 |
Anlage:
Satzung