Beschlussvorschlag:
- Der
Rat stimmt der neuen Fassung des Gesellschaftervertrages der
Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH zu (Anlage 1).
- Der Rat stimmt dem Gewinn- und Verlustübernahmevertrag zwischen der Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH und der VKU-Verkehrsdienst GmbH zu (Anlage 2).
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
1.
Änderung des Gesellschaftervertrages der
Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH
Im April 2005 wurde die VKU-Verkehrsdienst GmbH als 100%ige Tochter der VKU
gegründet.
Im Rahmen des diesbezüglichen Anzeigeverfahrens gegenüber der Bezirksregierung
Arnsberg als Aufsichtsbehörde wurde von dieser bemängelt, dass der
Gesellschaftervertrag der VKU kein Weisungsrecht der kommunalen Gesellschafter
gegenüber den Aufsichtsratsmitgliedern enthalte. Das Weisungsrecht ergibt sich
aus § 108 Abs. 4 Nr. 2 GO NW, wonach die Gemeinde- und Stadträte/Kreistage
gegenüber den von der Gebietskörperschaft bestellten oder auf Vorschlag
gewählten Aufsichtsratsmitgliedern ein Weisungsrecht haben müssen.
Vor diesem Hintergrund hat die Gesellschafterversammlung der VKU in ihrer
Sitzung am 28.06.2006 eine entsprechende Änderung des Gesellschaftervertrages
(Ergänzung § 8 Abs. 3 S. 2) beschlossen.
Als Anlage 1 ist die entsprechende neue Regelung des Gesellschaftervertrages
beigefügt; in der Synopse ist die Änderung fett markiert.
Der Forderung der Bezirksregierung Arnsberg wurde damit entsprochen.
2.
Abschluss eines Gewinn- und
Verlustübernahmevertrages zwischen der Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH und
der VKU-Verkehrsdienst GmbH
Vor dem Hintergrund, dass die VKU-Verkehrsdienst GmbH das operative
Geschäft Personenverkehr übernommen hat, ist eine entsprechende
Verlustabdeckung zu gewährleisten.
Daher ist in der Sitzung der Gesellschafterversammlung der VKU am 28.06.2006
auch der Abschluss eines Gewinn- und Verlustübernahmevertrages zwischen der
Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH und der VKU-Verkehrsdienst GmbH
beschlossen worden.
Danach verpflichtet sich die VKU-Verkehrsdienst GmbH, jeweils den gesamten
Jahresüberschuss gemäß ihrer Handelsbilanz an die Verkehrsgesellschaft Kreis
Unna mbH abzuführen. Gleichzeitig verpflichtet sich die Verkehrsgesellschaft
Kreis Unna mbH, den gesamten Jahresverlust der VKU-Verkehrsdienst GmbH zu
übernehmen.
Als Anlage 2 ist der Gewinn- und Verlustübernahmevertrag beigefügt.
Der Bezirksregierung Arnsberg wurde dieser Vertragsabschluss angezeigt. Im
Hinblick auf die unbegrenzte Verlustübernahme wurde federführend durch den
Kreis Unna für alle Gesellschafter der VKU um Erteilung einer Ausnahme von der
Regel des § 108 Abs. 1 Nr. 5 i.V. m. § 108 Abs. 5 S. 2 GO NW gebeten.
Mit Verfügung vom 07.08.2006 hat die Bezirksregierung Arnsberg eine
entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt, das Anzeigeverfahren ist damit
abgeschlossen.
Anlagen:
Anlage 1 - Neue Regelung des Gesellschaftervertrages
Anlage 2 – Gewinn- und Verlustübernahmevertrag