Betreff
Mittelbare Beteiligung des Kreises Unna und der kreisangehörigen Gemeinden Bergkamen, Bönen, Holzwickede, Kamen, Lünen, Selm, Unna und Werne an der "VKU-Verkehrsdienst-GmbH" Abschluss eines Gewinn- und Verlustübernahmevertrages
Vorlage
062/2006
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Rat stimmt der neuen Fassung des Gesellschaftervertrages der Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH zu (Anlage 1).

  2. Der Rat stimmt dem Gewinn- und Verlustübernahmevertrag zwischen der Verkehrsgesell­schaft Kreis Unna mbH und der VKU-Verkehrsdienst GmbH zu (Anlage 2).

Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

 

1.             Änderung des Gesellschaftervertrages der Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH

Im April 2005 wurde die VKU-Verkehrsdienst GmbH als 100%ige Tochter der VKU gegründet.

Im Rahmen des diesbezüglichen Anzeigeverfahrens gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg als Aufsichtsbehörde wurde von dieser bemängelt, dass der Gesellschafter­vertrag der VKU kein Weisungsrecht der kommunalen Gesellschafter gegenüber den Aufsichtsratsmitgliedern enthalte. Das Weisungsrecht ergibt sich aus § 108 Abs. 4 Nr. 2 GO NW, wonach die Gemeinde- und Stadträte/Kreistage gegenüber den von der Gebiets­körperschaft bestellten oder auf Vorschlag gewählten Aufsichtsratsmitgliedern ein Weisungsrecht haben müssen.

Vor diesem Hintergrund hat die Gesellschafterversammlung der VKU in ihrer Sitzung am 28.06.2006 eine entsprechende Änderung des Gesellschaftervertrages (Ergänzung § 8 Abs. 3 S. 2) beschlossen.

Als Anlage 1 ist die entsprechende neue Regelung des Gesellschaftervertrages beigefügt; in der Synopse ist die Änderung fett markiert.

Der Forderung der Bezirksregierung Arnsberg wurde damit entsprochen.

 

 

2.             Abschluss eines Gewinn- und Verlustübernahmevertrages zwischen der Verkehrs­gesellschaft Kreis Unna mbH und der VKU-Verkehrsdienst GmbH

Vor dem Hintergrund, dass die VKU-Verkehrsdienst GmbH das operative Geschäft Per­sonenverkehr übernommen hat, ist eine entsprechende Verlustabdeckung zu gewähr­leisten.

Daher ist in der Sitzung der Gesellschafterversammlung der VKU am 28.06.2006 auch der Abschluss eines Gewinn- und Verlustübernahmevertrages zwischen der Verkehrsgesell­schaft Kreis Unna mbH und der VKU-Verkehrsdienst GmbH beschlossen worden.

Danach verpflichtet sich die VKU-Verkehrsdienst GmbH, jeweils den gesamten Jahres­überschuss gemäß ihrer Handelsbilanz an die Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH abzuführen. Gleichzeitig verpflichtet sich die Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH, den gesamten Jahresverlust der VKU-Verkehrsdienst GmbH zu übernehmen.

Als Anlage 2 ist der Gewinn- und Verlustübernahmevertrag beigefügt.

Der Bezirksregierung Arnsberg wurde dieser Vertragsabschluss angezeigt. Im Hinblick auf die unbegrenzte Verlustübernahme wurde federführend durch den Kreis Unna für alle Gesellschafter der VKU um Erteilung einer Ausnahme von der Regel des § 108 Abs. 1 Nr. 5 i.V. m. § 108 Abs. 5 S. 2 GO NW gebeten.

Mit Verfügung vom 07.08.2006 hat die Bezirksregierung Arnsberg eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt, das Anzeigeverfahren ist damit abgeschlossen.


Anlagen:

 

Anlage 1 - Neue Regelung des Gesellschaftervertrages

Anlage 2 – Gewinn- und Verlustübernahmevertrag