Betreff
Neufassung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Festsetzung von Sperrzeiten und Ausnahmen von den Verboten der §§ 9 und 10 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
Vorlage
059/2006
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt die vorgelegte Neufassung der “Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Festsetzung von Sperrzeiten und Ausnahmen von den Verboten der §§ 9 und 10 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)”.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Das Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) wurde am 21.03.2006 in mehreren Punkten geändert. Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Änderung im § 9 Abs. 2 Ziff. 2 LImSchG. Hiernach gilt der grundsätzliche Schutz der Nachtruhe vor verhaltens­bezogenem Lärm nicht für die Außengastronomie zwischen 22.00 und 24.00 Uhr, und zwar unabhängig von Wochentagen oder Jahreszeit.

Es können jedoch für besondere Gebiete hiervon abweichende Regelungen getroffen werden, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist.

 

Die derzeitige Regelung sieht vor, dass Außengastronomie im Zeitraum vom 01.05. bis 30.09. jeden Jahres wie folgt zulässig ist:

 

sonntags bis donnerstags bis                                                    23.00 Uhr

freitags und samstags bis                                                         24.00 Uhr

an Tagen, denen ein gesetzlicher Feiertag folgt, bis                          24.00 Uhr

 

Es ist deshalb notwendig, diese Regelung an die neue Rechtslage anzugleichen und die Außen­gastronomie grundsätzlich bis 24.00 Uhr zuzulassen, siehe § 1 Absatz 2 des vorliegenden Entwurfs.

Sofern notwendig, kann bei Bedarf allgemein oder im Einzelfall hiervon abgewichen werden.

 

Die Regelung für die Sperrzeit von Kirmesveranstaltungen – 23.00 Uhr – sollte beibehalten werden. Hier besteht keine Notwendigkeit für Änderungen.

 

Der Entwurf enthält darüber hinaus weitere Änderungen redaktioneller und systematischer Art ohne materiellrechtliche Auswirkungen. Sie dienen der Klarstellung.


Anlagen:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung