Betreff
Bebauungsplan Nr. 50 e Ka "Technopark Kamen" hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
041/2006
Art
Beschlussvorlage

Ergebnis des Mitwirkungsverbotes gem. § 31 GO NW (in der derzeit gültigen Fassung):

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 2 (1) sowie § 10 (1) BauGB i.V.m. §233 (1) sowie § 244 (2) BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I Satz 2141, 1998 I Satz 137) zuletzt geändert durch das Europa­rechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau):

 

1.      über die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB geäußerten Anregungen entsprechend der beigefügten Stellungnahmen der Verwaltung;

 

2.      den Bebauungsplan Nr. 50 e Ka “Technopark Kamen” gem. § 2 (1) sowie § 10 (1) BauGB (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997, BGBl. I, S. 2141) als Satzung.

 

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind in dem vorliegenden Plan ersichtlich.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Der Rat der Stadt Kamen hat am 23.05.1995 beschlossen, den o.a. Bebauungsplan aufzustellen.

 

Die Öffentlichkeit ist gem. § 3 (1) BauGB am 15.12.1997 über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, Alternativen sowie der in diesem Zusammenhang zu berücksich­tigenden Rahmenbedingungen und Auswirkungen in Kenntnis gesetzt worden.

 

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB erfolgte in der Zeit vom 26.03.1998 bis 04.05.1998 sowie erneut vom 21.02.2005 bis 24.03.2005 einschließlich.

 

Am 22.04.2005 wurde im Amtsblatt 7/2006 der Stadt Kamen die öffentliche Auslegung des Planentwurfs ortsüblich bekannt gemacht. Diese hat gem. § 3 (2) BauGB in der Zeit vom 18.04.2006 bis 19.05.2006 einschließlich stattgefunden.

 

Im Zuge der öffentlichen Auslegung sind einige Anregungen vorgebracht worden. Öffentliche und private Belange müssen untereinander sowie gegeneinander gerecht abgewogen werden. Die Verwaltung hat die vorgebrachten Anregungen und Bedenken sachlich und fachlich bewertet und vorgeprüft. Die Prüfergebnisse sind der Beschlussvorlage zusammen mit einem Abwägungs- und Beschlussvorschlag beigefügt.

 

Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg –Teilabschnitt Dortmund / Unna / Hamm – ist die Fläche des Bebauungsplanes als “Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB)” dargestellt.

 

Die geplanten Ausweisungen für das Plangebiet werden aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt Kamen entwickelt.


Anlagen:

 

Prüfergebnisse