Beschluss:

 

Der Rat beschließt im Sinne der moralischen Unterstützung, dass die Stadt Kamen gegen das Urteil des Landesgerichtes Dortmund in Berufung geht. Die Berufung bezieht sich auf alle Streitgegenstände mit Ausnahmen der Payer-Swaps.

Diese Entscheidung gilt für den gesamten noch folgenden Rechtszug.

 


Abstimmungsergebnis: bei 4 Enthaltungen einstimmig angenommen


Herr Kemna nahm ausführlich Stellung zum Urteil des LG Dortmund. Er teilte mit, dass ein rechtskräftiges Urteil nicht vorliegen würde. Er nannte einige Bewertungen aus anderen Städten zu deren Urteil. Er betonte, dass die Berufung von den Ratsmitgliedern aus moralischen Grün­den mitgetragen werden solle und regte an, den Rat dazu beschließen zu lassen.

 

Der Bürgermeister fasste die Ausführungen von Herrn Kemna zusammen. Es solle mit dem Sachantrag abgestimmt werden, dass die Stadt Kamen aus moralischen Gründen gegen das Urteil hinsichtlich der Streitgegenstände, außer der Payer-Swaps, in Berufung gehe.

 

Herr Mösgen begrüßte im Ergebnis den Sachantrag. Er erläuterte, dass Zinssicherungen und Spekulationen nicht miteinander verbunden werden sollen. Er zitierte Herrn Hasler aus einer Sitzung vor über 10 Jahren: Swap-Geschäfte seien überschaubar und die Zinsvorteile sollten für den Bürger genutzt werden. Somit seien auf Anraten Externer diese Instrumente gekauft wor­den, die Risiken seien durch die WestLB verharmlost worden. Im Ergebnis wünsche er sich einen Schlussstrich unter dem Urteil, man solle die Berufung abwarten.

 

Der Bürgermeister ergänzte, dass damals alle Ratsmitglieder zu den Swap-Geschäften zuge­stimmt hätten. Er betonte, dass es sich das Landgericht mit der Begründung des Urteils sehr einfach mache. Und er machte deutlich, dass niemand von der Verwaltung spekuliert habe und die Geschäfte erlasskonform seien.

 

Frau Werning fragte nach, ob die Vorgehensweise gegen das Urteil nicht ein Geschäft der lau­fenden Verwaltung und daher der Antrag überflüssig sei.

 

Der Bürgermeister antwortete, dass die im Januar getroffene Dringlichkeitsentscheidung ei­gentlich den gesamten Rechtszug umfasse und nicht nur die erstinstanzliche Befassung. Um aber unmissverständliche Klarheit zu haben, sei der Beschluss nicht überflüssig.

 

Herr Krause begrüßte die Berufung und erklärte, er sei gespannt auf dessen Urteil und Begrün­dung.