Beschluss:

 

Frau Marion Herzig wird mit sofortiger Wirkung von ihren Aufgaben als Prüferin des Fachbereiches Rechnungsprüfung entbunden.

 


Abstimmungsergebnis: bei 10 Gegenstimmen mehrheitlich angenommen


Herr Hasler zeigte sich verwundert, dass Frau Herzig mit sofortiger Wirkung abberufen werden solle, aber schon seit dem 01.09. 2013 neue Aufgaben im Fachbereich Jugend wahrnehme. Er ergänzte, dass dies nach § 104 GO nicht zulässig sei und fragte, mit welchem Recht die Ver­waltung die Umbesetzung einer sich noch im Amt befindenden Rechnungsprüferin vorgenom­men habe.

 

Der Bürgermeister entgegnete, dass eine bestellte Prüferin grundsätzlich andere Aufgaben wahrnehmen dürfe, soweit dies mit ihren Prüfaufgaben vereinbar sei. (Ergänzung der Verwaltung: Es wurden in der Zeit vom 01.09. bis 27.09. keine Zahlungen durch Frau Herzig abgewickelt). Er ergänzte, dass die Verwaltung im übrigen dem Wunsch der Kollegin auf eine frühzeitige Einarbeitungsmöglichkeit entsprochen habe.