Beschluss:

 

Die nachfolgende, entsprechend § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW getroffene Dringlichkeitsent­schei­dung wird entsprechend § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt:

 

Die Verwaltung wird mit der Klageerhebung gegen die Westdeutsche Landesbank beauftragt. Gegenstand der Klage sind die bestehenden Derivatgeschäfte der Stadt Kamen sowie des Eigenbetriebes Stadtentwässerung (SEK). Die Klage richtet sich auf die Feststellung der Nichtigkeit der Derivatgeschäfte bzw. auf die gerichtliche Feststellung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder anderweitige Ansprüche gegen die Bank.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen