Beschluss:

 

Gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz i.V.m. § 66 Kommunalwahlordnung wird festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchst. a) bis c) Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt. Die Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Kamen vom 30.08.2009 wird für gültig erklärt.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen