Beschluss:

 

Die Verwaltung wird gem. § 82 Abs.1 Satz 4 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen ermächtigt, bei der Haushaltsstelle 464.70000 – Kindertageseinrichtungen gesetzlicher Betriebskostenzuschuss - eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 390.000,00 DM und bei der Haushaltsstelle. 464.70010 - Kindertageseinrichtungen vertraglicher Betriebskosten­zuschuss - eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 140.000,00 DM zu leisten.


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen