Beschluss:

 

Die nachfolgende, gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NW getroffene Dringlichkeitsentscheidung wird gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NW genehmigt:

 

Die Verwaltung wird gem. § 82 Abs. 1 Satz 4 GO NW ermächtigt, bei der HhSt. 160.67700 – Abführung anteiliger Gebühreneinnahmen an das DRK Bönen – eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 60.000,-- DM zu leisten.

 

Die Deckung dieser überplanmäßigen Ausgabe erfolgt durch Mehreinnahmen bei der HhSt. 160.67700 – Rettungsdienstgebühren -.


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen