Beschluss:

 

Die Vertreter des Rates der Stadt Kamen werden gemäß Beschluss des Rates vom 13.12.1994 beauftragt, in der Gesellschafterversammlung wie nachstehend angeführt abzustimmen:

 

Dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung der GSW Gemeinschaftsstadtwerke Kamen-Bönen-Bergkamen wird gem. § 12 Nr. 5 b des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.


Abstimmungsergebnis: bei 2 Enthaltungen einstimmig angenommen

 

Nach der Beschlussfassung bat Herr Hupe, solche grundsätzlichen Fragen zum Tagesord­nungspunkt über den Jahresabschluss zu diskutieren, damit nicht die Vertreter des Rates, die wegen ihrer Befangenheit als Mitglieder des Aufsichtsrates an der Beratung nicht teil­nehmen können, von der Diskussion ausgeschlossen seien.

 

 

Herr Stahlhut übergab die Sitzungsleitung an Herrn Erdtmann.


Herr Erdtmann übergab die Sitzungsleitung an Herrn Stahlhut.

 

Folgende Mitglieder des Rates nahmen an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil:

 

Frau Bartosch, Frau Dyduch, Herr Hitz, Herr Hupe, Herr Kissing, Herr Kloß, Herr Krause, Herr Madeja, Herr Müller, Herr Schneider sowie Herr Bürgermeister Erdtmann

 

 

Herr Bremmer vermisste bei den Beratungsunterlagen einen Prüfungsbericht des Aufsichts­rates. Der Rat habe die Kontrolle an den Aufsichtsrat abgegeben und sollte vor Bindung seiner Vertreter in der Gesellschafterversammlung zumindest einen kurzen Prüfungsbericht erhalten.

 

Herr Baudrexl verwies auf den von der Geschäftsführung abgegebenen Lagebericht, der auch die Arbeit des Aufsichtsrates begleite. Eine Vielzahl von Entscheidungen liege in der Kompetenz des Aufsichtsrates. Der Lagebericht sei nicht nur die Grundlage für die Entlas­tung der Geschäftsführung sondern auch des Aufsichtsrates. In der Beschlussvorlage über den Jahresabschluss sei nachlesbar, dass der Aufsichtsrat der Gesellschafterversammlung und somit auch dem Rat, da die Vertreter in der Gesellschafterversammlung an Ratsbe­schlüsse gebunden seien, die Entlastung der Geschäftsführung empfiehlt. Ein gesonderter Prüfungsbericht des Aufsichtsrates sei nicht erforderlich. Letztlich habe der Aufsichtsrat einen Rechtsanspruch auf Entlastung.

 

Herr Bremmer bezog sich auf § 171 Aktiengesetz, der einen Prüfungsbericht vorsehe. Es sei unstreitig, dass im vorliegenden Fall eine Prüfung erfolgt sei. Dennoch rege er für die Zukunft die Vorlage eines Prüfungsberichtes an.

 

Das Aktiengesetz gebe nicht unbedingt Auskunft über die einzelnen Rechtsverhältnisse und Kompetenzen zwischen den Organen einer Aktiengesellschaft oder sonstigen Rechtsform eines Unternehmens, führte Herr Kissing aus. Es komme darauf an, wie die Kompetenzen der Organe eines Unternehmens verteilt werden. Um die Fragen von Herrn Bremmer zu beantworten, müssten die Gesellschafterverträge im Einzelnen geprüft werden. Die CDU-Fraktion wünsche sich selbstverständlich auch weitergehende Berichte, sehe hierfür aber keine Möglichkeit.