Beschluss:

 

Gem. § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz i.V. mit § 66 Kommunalwahlordnung wird fest­gestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 a – c Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt. Die Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Kamen vom 12.09.1999 werden für gültig erklärt.


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen