Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt, gem. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666 ff), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW S. 380) i.V.m. dem § 86 der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256), zuletzt geändert am 29. April 2005 (GVBl. 2005, Nr. 18, S. 341), die Gestaltungssatzung für den Bereich des im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans Nr. 18 Ka-HW (Hans-Böckler-Straße/THS-Siedlung) innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 1 Ka-HW (Heeren) (siehe Lageplan).

 


Abstimmungsergebnis: bei 3 Gegenstimmen und 1 Enthaltung mehrheitlich angenommen


Ergebnis des Mitwirkungsverbotes nach § 31 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.2005)

 

Es erklärte sich kein Ratsmitglied für befangen.

 

 

Aufgrund der vorgelegten Gestaltungssatzung sah Herr Kissing die THS stark in der Verpflichtung. Ziel der Satzung sei es, insgesamt die Lebensqualität dieser Siedlung zu verbessern. Die Ausgestaltung der Satzung durch die Wohnungsbaugesellschaft sowie die weiteren Eigentümer bleibe abzuwarten. Daher bitte er die Verwaltung, in etwa zwei Jahren über die Ausgestaltung bzw. Umsetzung der Satzung zu berichten.

 

Herr Lipinski führte aus, dass mit der Veränderungssperre die Erhaltung der jetzigen Situation erreicht werden solle, damit sich die Bewohner in dieser stadtteilprägenden Siedlung auch in Zukunft wohl fühlten. Die gut funktionierende Nachbarschaft sei zu bewahren. Durch die vorgesehene Privatisierung einzelner Häuser solle eine eventuelle Negativentwicklung vermieden werden. Die Gestaltungssatzung sei als Teil des noch aufzustellenden Bebauungsplanes zu sehen.

 

Herr Kühnapfel sprach sich gegen die Gestaltungssatzung aus. Die THS habe über Jahrzehnte einen Investitionsstau zugelassen. Dieses Problem könne nicht mit Hilfe der Satzung behoben werden. Die beabsichtigte Privatisierung dürfe nicht zu Lasten der Mieter gehen, die notwendige Erhaltungsmaßnahmen künftig allein zu schultern hätten. Er vermute, dass ohnehin nur Einzelne von der Möglichkeit des Erwerbs der Gebäude Gebrauch machten. Um zeitgemäße Wohnverhältnisse zu schaffen, sei insofern die Ausweisung der Siedlung als Sanierungsgebiet sinnvoller. Aus diesem Grund werde seine Fraktion der Gestaltungssatzung nicht zustimmen.

 

Herr Lipinski befürchtete, dass die Ausweisung der Siedlung zu einem Sanierungsgebiet den Abriss der Gebäude zur Folge haben werde. Die prägende und schützenswerte Bebauungsstruktur ginge verloren. Das könne den Bewohnern wohl nicht zugemutet werden. Ihm sei bewußt, dass ein Verkauf der Häuser durch die THS durch die Satzung nicht verhindert werden könne. Wichtigstes Ziel müsse es sein, ein Planungsinstrument für eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gebäudebestandes in diesem Bereich zu beschließen.