Beschluss:

 

Die vorgelegte ”8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kamen vom 26.04.2005” wird beschlossen.


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Frau Dyduch begrüßte seitens der SPD-Fraktion die Bildung des Integrationsrates. Die Einbindung von allen Fraktionen in den Integrationsrat werde für sinnvoll erachtet. Ihre Fraktion gehe davon aus, dass dieser Beirat gute Arbeit zum Wohle der Menschen in der Stadt leisten werde und wünsche hierzu ein gutes Gelingen.

 

Herr Grosch bedauerte, dass die Satzungsänderung trotz der positiven Regelung in bezug auf die Bildung des Integrationsrates weit hinter die Satzungsregelungen für Integrationsräte von Städten in vergleichbarer Größenordnung zurückfalle. Es fehle eine positive Formulie­rung der Aufgaben. Anstelle des Verweises auf § 27 Abs. 8 GO NRW hätten die Aufgaben beschrieben werden sollen. Für die Mitglieder des Integrationsrates bestünde aber die Möglichkeit, die Ziele selbst zu entwickeln. In § 27 Abs. 10 GO NRW sei zudem festgelegt, dass dem Ausländerbeirat die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Ver­fügung zu stellen sind. Hier stelle sich die Frage nach der Regelung für den Integrationsrat. Herr Grosch fragte weiter an, welchem Fachbereich der Integrationsrat zugeordnet sei und welche Regelungen hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts und des Rederechtes bei Anre­gungen bzw. Stellungnahmen des Integrationsrates bestünden.

 

Herr Hupe machte deutlich, dass die Satzungen für Integrationsräte in anderen Städten teilweise auch sehr viele Redundanzen und Selbstverständlichkeiten enthielten. Die Verwaltung habe daher vorgeschlagen, Regelungen für den Integrationsrat innerhalb der Hauptsatzung zu treffen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Aufgaben der anderen Ausschüsse ebenfalls in der Hauptsatzung beschrieben seien. Der Integrationsrat erfahre hierdurch eine Gleichbehandlung mit den anderen Gremien. Das Akteneinsichtsrecht ergebe sich aus den entsprechenden Bestimmungen der Gemeindeordnung. Für das Rederecht sei eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 8 GO NRW vorstellbar. Hinsichtlich der finanziellen Aspekte sei der Haupt- und Finanzausschuss das zuständige Beschlussorgan. Der Integra­tionsrat sei dem Fachbereich 23 zugeordnet.

 

Auf die Frage von Herrn Grosch nach der zukünftigen Regelung für die Wahl des Integra­tionsrates antwortete Herr Hupe, dass nach dem derzeit geltenden Recht vor der nächsten Kommunal- bzw. Ausländerbeiratswahl zunächst eine Verständigung über die beabsichtigte Neubildung eines Integrationsrates erfolgen müsse. In Kenntnis dieser Absicht würde dann ein Ausländerbeirat gewählt mit dem Ziel der anschließenden Zusammenführung. Eine Änderung der Gemeindeordnung werde derzeit diskutiert. Ob und in welchem Umfang möglicherweise eine Änderung kommen werde, sei aber nicht bekannt.