Beschluss:

 

Die nachfolgende Dringlichkeitsentscheidung wird gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt:

 

Bei der Haushaltsstelle 481.78000 – sonstige soziale Leistungen (UVG) – wird eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 64.000 € zur Verfügung gestellt.


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen