Ergebnis des Mitwirkungsverbotes gem. § 31 GO NRW (i.d.F.d.B. vom 17.07.1994, zuletzt geändert am 03.02.2004):

 

Es erklärte sich kein Ausschussmitglied für befangen.

 

 

Beschlussempfehlung:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 3 (2) BauGB in der derzeit gültigen Fassung:

 

1.    über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung geäußerten Anregungen ent­sprechend der beigefügten Stellungnahmen der Verwaltung;

2.    den Bebauungsplan Nr. 69 Ka “Schattweg/Unnaer Straße” gem. § 10 BauGB (Bau­gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997, BGBl. I, S. 2141) als Satzung.

 

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind in dem beiliegenden Plan ersichtlich.


Abstimmungsergebnis: bei 2 Gegenstimmen mehrheitlich angenommen


Herr Liedtke verdeutlichte, dass im Laufe des Verfahrens die Verfahrensfläche reduziert wurde. Nach der Bürgeranhörung habe man sich entschieden, die Fläche der Wohnbebau­ung auszublenden. Hier wurde lediglich der Bestand erfasst. In die vorhandenen Strukturen solle nicht eingegriffen werden. Das Grundstück soll durch den Investor zeitnah entwickelt werden. Bei der Erläuterung wies er insbesondere auf die bereits bekannte ablehnende Stellungnahme der Stadt Unna hin.

 

Herr Kühnapfel verwies auf die bereits geäußerten Bedenken (Verschmelzung der Gebiete der Städte Unna und Kamen, Landschaftsschutzgebiet) seiner Fraktion zu diesem Bebau­ungsplan und schloss sich der Stellungnahme der Stadt Unna an.