Beschluss:

 

Für die Erschließungsanlagen innerhalb des Bebauungsplangebietes Nr. 17 Ka-HW wird die Ablösung des Erschließungsbeitrages gem. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB in Verbindung mit der Satzung der Stadt Kamen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 09.03.1992 zugelassen.

 

Die Ablösebeträge werden wie folgt festgesetzt:

 

- Erschließung:                                    26,90 € pro qm Nutzungsfläche

- Lärmschutzwall:                                 4,45 € pro qm Nutzungsfläche


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Herr Reich trug vor, dass der Bebauungsplan den Stand nach § 33 BauGB erreicht habe. Die Verwaltung habe die Erschließungskosten getrennt für die Erschließung und den Lärm­schutzwall berechnet. Der umlagefähige Erschließungsaufwand werde auf die Nutzungs­fläche verteilt, da in dem Bebauungsplangebiet 2geschossig gebaut werden könne. Der Betrag sei in der Höhe ähnlich dem im Bebauungsplangebiet 5 Ka-Sk.

Ein Vorteil einer Ablösungsvereinbarung sei, so Herr Reich, die Ersparung von Grund­erwerbssteuern, da im Kaufvertrag nur der reine Grundstückskaufpreis stehe.

 

Herr Hasler meinte, es gebe auch einen Vorteil für die Stadt, da es bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen oft Ärger mit den Erschließungsbeitragspflichtigen gebe.

Er erkundigte sich nach der Kostenschätzung und ob es in der Vergangenheit Probleme mit den Grundstückserwerbern hinsichtlich der Ablösungsvereinbarung gegeben habe.

 

Herr Reich führte aus, dass nur die Kosten des Endausbaus, der voraussichtlich in 4 - 5 Jahren erfolgen werde, geschätzt wurde. Für die jetzigen Erschließungsarbeiten (Errichtung der Kanäle und der Baustraße) liege ein Submissionsergebnis vor.

Bisher gab es mit den Grundstückserwerbern hinsichtlich der Ablösungsvereinbarung keine Probleme.