Beschluss:

 

Die nachfolgende, entsprechend § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW getroffene Dringlichkeits­entscheidung wird entsprechend § 60 Abs. 2 Satz 2 GO NRW genehmigt:

 

Bei der HhSt. 200.94000 “Umbau und Sanierung der Sporthallen” wird eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 20.000,00 € genehmigt.


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Auf Nachfrage von Herrn Kissing bestätigte Herr Brüggemann, dass es sich um die Sanierungsmaßnahme der Sporthalle an der Gesamtschule handele.