Beschluss:

 

Gem. § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz i. V. mit § 66 Kommunalwahlordnung wird festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 a – c Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt. Die Wahl der Vertretung der Stadt Kamen vom 26.09.2004 wird für gültig erklärt.


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen