Ergebnis des Mitwirkungsverbotes nach § 31 Gemeindeordnung Nord­rhein-Westfalen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert am 03.02.2004):

 

Es erklärte sich kein Ausschussmitglied für befangen.

 

Beschlussempfehlung:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB i.V.m. § 16 BauGB die Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 9 für den räumlichen Geltungsbereich

 

Gemarkung Kamen; Flur 14; Flurstücke 28 tlw., 29, 30, 65, 110, 580, 581, 588, 598, 599, 657, 943 tlw., 945 tlw., 951 tlw., 953 tlw.

 

Flur 32; Flurstücke 308, 309, 310, 311, 312, 313, 314, 315, 316, 317, 318, 319, 431, 663 tlw., 840 tlw.

 

Flur 36; Flurstücke 80, 81, 82, 83, 144, 171, 240 tlw.

 

im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 68 Ka „Im Grund“, die der Rat der Stadt Kamen am 04.07.2002 gem. §§ 14, 16, 17 BauGB sowie § 41 GO NRW erlassen hat.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

 


Herr Baudrexl erörterte den Sachverhalt und erklärte, dass zunächst der Prozess des Nordstadtforums berücksichtigt werden soll und daher die Veränderungssperre verlängert wird.

 

Herr Behrens gab zum Ausdruck, dass der zukünftige Bebauungsplan für den Bereich nur begrenzte Möglichkeiten habe, in die vorhandenen gewachsenen Strukturen einzugreifen. Er bestätigte der Verwaltung aber, durch den Erlass der Veränderungssperre richtig zu handeln, da drin­gender Regelungsbedarf bei Nutzungsänderungen im Gebäude der „Islamischen Union“ an der Fritz-Erler-Straße sowie bei möglichen bau­lichen Veränderungen bei Eigentümerwechsel in der Gesamtsiedlung besteht.

 

Herr Schneider betonte, dass bei einer weiteren baulichen Entwicklung der Siedlungscharakter erhalten bleiben soll. Insbesondere die vorhan­denen Grünflächen und Freiräume müssten vor Eingriffen bewahrt werden.