Beschluss:

 

Die vorgelegte Friedhofssatzung der Stadt Kamen für die kommunalen Friedhöfe im Stadtgebiet wird beschlossen.

 

 

 


Abstimmungsergebnis: bei 6 Gegenstimmen mit Mehrheit angenommen

 


Herr Hupe verwies auf den vorliegenden Sachantrag der FDP-Fraktion zu diesem Tagesordnungspunkt.

 

Durch das Bestattungsgesetz NRW habe der Gesetzgeber das Bestat­tungswesen in gewissem Rahmen liberalisiert, führte Herr Bremmer aus. Die FDP-Fraktion bedauere, dass im Satzungsentwurf die gesetzlich möglichen Freiheiten nicht enthalten sind. Die vorgeschlagene Änderung zu § 8 Abs. 1 der Satzung orientiere sich an § 7 Abs. 2 Bestattungs­gesetz, der laute: “Soweit möglich, sind Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Bestattungen unter Berücksichtigung des Empfindens der Bevölkerung und der Glaubensgemeinschaft, der die zu Bestattenden angehörten, vorgenommen werden können“. Die beantragte Änderung zu § 15 der Friedhofssatzung beziehe sich auf § 15 Abs. 6 Bestattungs­gesetz NRW, wonach Asche auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs durch Verstreuung beigesetzt werden darf, wenn dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt ist. Nach Meinung der FDP-Fraktion müsse der Wille des Verstorbenen im Mittelpunkt stehen. Darüber hinaus könne die Erlaubnis islamischer Bestattungen ein Zeichen der Toleranz sein und zur Förderung der Integration beitragen. Immer mehr türkische Mitbürger der zweiten Generation möchten ihre verstorbe­nen Angehörigen in Deutschland bestatten, so dass hier ein zunehmender Bedarf entstehe. Der Verweis auf die Bestattungsmöglichkeit in Lünen reiche nicht aus. Zu den Aschestreufeldbeisetzungen sei seine Fraktion der Auffassung, dass ein Bedarf nur schwer ermittelt werden könne, wenn zuvor ein Verbot statuiert worden sei. Abschließend wies Herr Bremmer darauf hin, dass z.B. auch von Seiten des Städte- und Gemeindebundes NRW ein erhebliches Prozessrisiko gesehen werde, wenn die nach dem Bestattungsgesetz gewährten Freiheiten nicht erlaubt würden. Durch den Gesetzeswortlaut “sind“ bestehe ein Anspruch auf entsprechende Rege­lungen.

 

Frau Dyduch erklärte, dass die SPD-Fraktion der Verwaltungsvorlage folgen werde. Hinsichtlich der Aschestreufeldbeisetzungen sollte die Bedarfsentwicklung abgewartet werden. Die SPD-Fraktion schließe insofern eine spätere Satzungsänderung nicht aus, die dann aber auch Auswirkungen auf die Gebührenstruktur haben werde.

 

Die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN schließe sich dem Antrag der FDP-Fraktion an, da dieser dem Willen des Gesetzgebers entspreche, sagte Frau Schneider. Das Gesetz sollte auch auf kommunaler Ebene umgesetzt werden.

 

Herr Kissing begrüßte für die CDU-Fraktion den konservativen Ansatz der Verwaltung bei der Umsetzung des Bestattungsgesetzes auf die kommunale Friedhofssatzung. Konservativ insofern, als Erfahrungen bei den neuen Bestattungsformen abgewartet werden sollen. Dieser Weg sei richtig, da sich eine Änderung auch gebührenrelevant auswirken könne. Hinsichtlich der Toleranz erinnerte Herr Kissing an die Kostenbeteiligung der Stadt Kamen für die Einrichtung einer muslimischen Begräbnisstätte in Lünen. Aschestreufeldbeisetzungen seien zudem auch in den Nachbar­städten möglich.

 

Herr Kloß bat um Mitteilung, ob die vorgeschlagenen Änderungen der FDP-Fraktion die Satzung lediglich ergänzten bzw. welche Auswirkungen damit verbunden seien.

 

Die vorliegende Satzung berücksichtige die neuen Bestattungsformen nicht, erläuterte Herr Baudrexl. Die Verwaltung schlage vor zunächst abzuwarten, wie sich die Nachfragesituation tatsächlich einstellen wird. Der Verwaltung sei aus den vielen Diskussionen der vergangenen Jahre natürlich auch bewusst, dass insbesondere die Gebühren im Bereich des Bestattungswesens kritisch betrachtet würden. Die neuen Bestattungs­formen wirkten sich auf die Gebührenstruktur aus. Insofern schlage die Verwaltung vor, mindestens ein Jahr abzuwarten. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 15 der Satzung erfordere neben der Änderung der Gebührenstruktur auch die Herrichtung eines Aschestreufeldes.

 

Bei Konsens über den Antrag erkläre sich seine Fraktion natürlich dazu bereit, so Herr Bremmer, über die Friedhofssatzung erst in der nächsten Ratssitzung zu beschließen und der Verwaltung damit Zeit für eine Neu­regelung zu geben. Bezogen auf die Ausführungen von Frau Dyduch wiederholte Herr Bremmer sein Unverständnis darüber, Aschestreufeld­beisetzungen nicht zuzulassen und dennoch einen Bedarf ermitteln zu wollen. Dem Wunsch eines Verstorbenen, durch Verstreuung beigesetzt zu werden, könne in Kamen nicht entsprochen werden. Ein Ausweichen auf die Nachbarkommunen sei voraussichtlich auch nicht möglich, da deren Satzungen vergleichbare Regelungen im Hinblick auf § 2 der Sat­zung enthielten und somit nur die Bestattung der Einwohner der eigenen Kommune auf den Nachbarfriedhöfen möglich sei. Angesichts der Strei­chung von Leistungen im Todesfall sei erklärlich, dass sich die Angehöri­gen nach preiswerten Bestattungsformen erkundigten. Dennoch stehe die testamentarische Verfügung des Verstorbenen im Mittelpunkt. Probleme bei der Gebührenregelung seien durch eine Gebührenvorausleistung nach § 6 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz zu regeln.

 

Frau Lungenhausen betrat den Sitzungssaal und nahm an der weiteren Beratung und Beschlussfassung teil.

 

Herr Kühnapfel sah die Umsetzung der gesetzlichen Möglichkeiten so­wohl bei einer geringen als insbesondere auch bei einer hohen Nachfrage zum jetzigen Zeitpunkt als erforderlich an. Menschen, die ihr Leben in Kamen verbracht hätten, sollten auch die Möglichkeit haben, hier in Kamen ihrem Wunsch entsprechend bestattet zu werden. Schon allein aus Gründen der Integration müssten die gesetzlichen Möglichkeiten ge­schaffen werden. Die Umsetzung dürfte keine großen Probleme bereiten. Soweit erforderlich werde sich dann auch auf der Gebührenseite eine Lösung finden.

 

Der interkommunale Beschluss über die muslimische Begräbnisstätte werde von den Muslimen nicht in Frage gestellt, legte Herr Behrens dar. Hinsichtlich der Aschestreufeldbeisetzungen würden Bedarfe konstruiert, die de facto nicht vorhanden seien. Nach dem Erkenntnisstand seiner Fraktion gebe es z.Z. keinen Handlungsbedarf zur Herrichtung eines Aschestreufeldes. Die SPD-Fraktion werde bei realem Bedarf flexibel reagieren und über eine Satzungsänderung nachdenken.

 

Herr Bremmer verwies auf das Landesgesetz, das seiner Auffassung nach die Kommunen verpflichte, die Regelungen auch umzusetzen. Da das Gesetz zum 1.09.2003 in Kraft getreten sei, befände man sich mit der erforderlichen Umsetzung bereits in Verzug. Der Städte- und Gemeinde­bund NRW vertrete ebenfalls diese Auffassung.

 

Das Gesetz sei zum 01.09.2003 in Kraft getreten, unterstrich Herr Hupe, verpflichte aber nicht die Gemeinden zur Umsetzung von diesem Zeit­punkt an. Das Gesetz überlasse ausdrücklich den Kommunen die Ent­scheidung über die Abschaffung bzw. Beibehaltung der Sargpflicht.

 

Herr Klein hielt zumindest den ersten Teil des FDP-Antrages für nicht abstimmungsfähig, da dieser mit der Formulierung “Bei Vorliegen von religiösen Gründen“ nicht konkret genug gefasst sei und Interpretationen in jede Richtung zulasse.

 

Auf die Frage von Herrn Plümpe, ob die neue Satzung auch nur für neu herzurichtende Grabstätten gelte, antwortete Herr Hupe, dass sich bei bestehenden Grabstätten die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften richteten.

 

Herr Hupe ließ sodann über den Antrag der FDP-Fraktion abstimmen.

 

Der Antrag wurde bei 6 Ja-Stimmen mit Mehrheit abgelehnt.