Beschluss:

 

Der Rat beschließt die vorgelegte Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern (Vergnügungssteuersatzung) in der Stadt Kamen mit folgenden Änderungen:

 

§ 8 Abs. 2

 

Ziff. 1. – Apparate mit Gewinnmöglichkeit -              170 €
Ziff. 3                                                                          220 €

 

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

 


Herr Baudrexl wies darauf hin, dass der im Beschlussvorschlag formu­lierte Vorbehalt auf­grund des am 29.11.2002 verkündeten Gesetzes ent­fallen kann. In der letzten Ratssitzung habe es unterschiedliche Vor­schläge zur Höhe der Steuersätze gegeben. Der Gesetzgeber habe den Kommunen eine gewisse Gestaltungsfreiheit gegeben. Es gelte aber das Erdros­selungsverbot. Über die Verbände seien Klagen zu erwarten. Die Steuersätze der meisten Kommunen orientierten sich an der Muster­satzung mit einem geringen Zuschlag von 10 oder 20 €. Angesichts des Klagerisikos rate die Verwaltung von zu hohen Forderungen ab. Die Steuersätze seien nicht statisch und könnten in den kommenden Jahren immer noch verän­dert werden.

 

Herr Hupe teilte mit, dass sich die Fraktionen der SPD, CDU und FDP sowie die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN in einem interfraktionellen Gespräch darauf verständigt hätten, den Steuersatz zu § 8 Abs 2 Ziff. 1 bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit auf 170 € und zu § 8 Abs 2 Ziff. 3 auf 220 € festzulegen. Die letztgenannten Apparate könnten leider nicht ver­boten werden. Den anderen Steuersätzen werde wie von der Verwal­tung vorgeschlagen zugestimmt.

 

Seitens der Verwaltung bestünden gegen die Änderungsvorschläge keine Bedenken, sagte Herr Baudrexl. Apparate, die mit einem Steuersatz von 220 € zu belegen seien, seien in der Stadt Kamen erfreulicherweise nicht vorhanden.