Sitzung: 12.12.2002 Rat der Stadt Kamen
Vorlage: 208/2002
Beschluss:
Der Rat beschließt die vorgelegte Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern (Vergnügungssteuersatzung) in der Stadt Kamen mit folgenden Änderungen:
§ 8 Abs. 2
Ziff. 1. – Apparate mit Gewinnmöglichkeit - 170 €
Ziff. 3 220
€
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
Herr Baudrexl wies darauf hin, dass der im Beschlussvorschlag formulierte Vorbehalt aufgrund des am 29.11.2002 verkündeten Gesetzes entfallen kann. In der letzten Ratssitzung habe es unterschiedliche Vorschläge zur Höhe der Steuersätze gegeben. Der Gesetzgeber habe den Kommunen eine gewisse Gestaltungsfreiheit gegeben. Es gelte aber das Erdrosselungsverbot. Über die Verbände seien Klagen zu erwarten. Die Steuersätze der meisten Kommunen orientierten sich an der Mustersatzung mit einem geringen Zuschlag von 10 oder 20 €. Angesichts des Klagerisikos rate die Verwaltung von zu hohen Forderungen ab. Die Steuersätze seien nicht statisch und könnten in den kommenden Jahren immer noch verändert werden.
Herr Hupe teilte mit, dass sich die Fraktionen der SPD, CDU und FDP sowie die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN in einem interfraktionellen Gespräch darauf verständigt hätten, den Steuersatz zu § 8 Abs 2 Ziff. 1 bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit auf 170 € und zu § 8 Abs 2 Ziff. 3 auf 220 € festzulegen. Die letztgenannten Apparate könnten leider nicht verboten werden. Den anderen Steuersätzen werde wie von der Verwaltung vorgeschlagen zugestimmt.
Seitens der Verwaltung bestünden gegen die Änderungsvorschläge keine Bedenken, sagte Herr Baudrexl. Apparate, die mit einem Steuersatz von 220 € zu belegen seien, seien in der Stadt Kamen erfreulicherweise nicht vorhanden.