Ergebnis des Mitwirkungsverbotes gem. § 31 GO NRW (i.d.F.d.B vom 14.07.1994)

 

Es erklärte sich kein Ratsmitglied für befangen.

 

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 3 (2) BauGB in der derzeit gültigen Fassung:

 

1.      die Aufhebung eines Teils des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 36 Ka gem. § 2 Abs. 1 i. V. mit Abs. 4 BauGB;

 

2.      den Bebauungsplan Nr. 49 Ka „von-Galen-Straße“ gem. § 10 BauGB (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997, BGBl. I, S. 2141) als Satzung.

 

Der Geltungsbereich wird folgendermaßen begrenzt:

      im Westen durch die Töddinghauser Straße,

      im Norden durch die Geschwister-Scholl-Straße,

im Osten durch die Straße „Lüner Höhe“,

      im Süden durch die Josef-Rissel-Straße.

 

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Neuaufstellung sind in dem beiliegen­den Plan ersichtlich.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen