Sitzung: 14.11.2002 Rat der Stadt Kamen
Vorlage: 192/2002
Ergebnis des Mitwirkungsverbotes gem. § 31 GO NRW (i.d.F.d.B vom 14.07.1994)
Es erklärte sich kein Ratsmitglied für befangen.
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 3 (2) BauGB in der derzeit gültigen Fassung:
1. die Aufhebung eines Teils des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 36 Ka gem. § 2 Abs. 1 i. V. mit Abs. 4 BauGB;
2. den Bebauungsplan Nr. 49 Ka „von-Galen-Straße“ gem. § 10 BauGB (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997, BGBl. I, S. 2141) als Satzung.
Der Geltungsbereich wird folgendermaßen begrenzt:
im Westen durch die Töddinghauser Straße,
im Norden durch die Geschwister-Scholl-Straße,
im Osten durch die Straße „Lüner Höhe“,
im Süden durch die Josef-Rissel-Straße.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Neuaufstellung sind in dem beiliegenden Plan ersichtlich.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen