Beschluss:

 

Die Verwaltung wird gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 GO NRW ermächtigt, bei der HhSt. 160.67501 - Abführung von Notarztgebühren an den Kreis Unna - eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 47.740,00 € zu leisten.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

 


Herr Hasler sah es als positiv an, dass es einerseits zwar zu einer Mehr­belastung komme, das Jahresergebnis für 2001 aber eine entsprechende Überdeckung ausweise. Insofern neutralisierten sich die Kosten mittel­fristig in den entsprechenden Kalkulationen, so dass letztlich keine Mehr­belastung auf die Nutzer zukäme.

 

Herr Hupe fragte an, ob Herr Hasler damit auch einschließe und anerkenne, dass sein Vor­schlag aus dem Haupt- und Finanzausschuss bezüglich des Deckungsvorschlages nicht möglich sei. Da der Vorschlag aus rechtlicher Sicht nicht realisierbar sei, erübrige sich daher auch eine Verständigung im Rat.

 

Diese Auffassung wurde von Herrn Hasler verneint. Allerdings erübrige sich eine Diskussion insofern, als jeder Deckungsvorschlag angesichts des Haushaltsdefizits lediglich eine pa­piermäßige Sicherstellung bedeute. Der Deckungsvorschlag habe nur formale Bedeutung. Entscheidend an dieser Stelle sei, dass die Mehrausgabe nicht zu einer Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger führe.