Ergebnis des Mitwirkungsverbotes gem. § 31 GO NW (i.d.F.d.B. vom 14.07.1994)

 

Es erklärte sich kein Ratsmitglied für befangen.

 

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 3 (2) BauGB in der derzeit gültigen Fassung:

 

1.      die Aufhebung eines Teils des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 16 Ka gem. § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 BauGB.

 

2.      über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung geäußerten Anregungen ent­sprechend der beigefügten Stellungnahmen der Verwaltung;

 

3.      den Bebauungsplan Nr. 67 Ka „Schattweg“ gem. § 10 BauGB (Bau­gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997, BGBl. I, S. 2141) als Satzung.

 

Der Geltungsbereich wird folgendermaßen begrenzt:

im Westen durch die L 678 (Unnaer Strasse),

im Norden und im Osten durch den „alten“ Schattweg,

im Süden durch den „neuen“ Schattweg.

 

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Neuaufstellung sind in dem beiliegen­den Plan ersichtlich.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen