Ergebnis des Mitwirkungsverbotes nach § 31 Gemeindeordnung Nord­rhein-Westfalen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.03.2000)

 

Es erklärte sich kein Ausschussmitglied für befangen.

 

Beschlussempfehlung:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt für den räumlichen Geltungsbereich

 

Gemarkung Kamen; Flur 14; Flurstücke 28 tlw., 29, 30, 65, 110, 580, 581, 588, 598, 599, 657, 943 tlw., 945 tlw., 951 tlw., 953 tlw.

 

Flur 32; Flurstücke 308, 309, 310, 311, 312, 313, 314, 315, 316, 317, 318, 319, 431, 663 tlw., 840 tlw.

 

Flur 36; Flurstücke 80, 81, 82, 83, 144, 171, 240 tlw.

 

gem. §§ 14, 16 und 17 BauGB i.V.m. § 7 sowie § 41 GO NW die in der Anlage beigefügte Satzung über die Veränderungssperre Nr. 9 für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 68 Ka „Im Grund“ gem. dem von der Verwaltung vorgelegten Entwurf.

 

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

 


Auf Anfrage von Herrn Goehrke erläuterte Herr Liedtke, dass es sich bei der Formulierung von § 2 Abs. 2 der v. g. Satzung zur Veränderungs­sperre um eine Formulierung aus dem BauGB handele.