Beschluss:

 

Das von der CDU-Fraktion vorgelegte Konzept für eine neue Verkehrsfüh­rung und weitere verkehrliche Maßnahmen im Bereich der Weststraße nach dem Bau des Kreisverkehrs im Kreuzungsbereich Koppelstraße/ Lünener Straße/Westenmauer/Weststraße wird

 

1.      zur Einbahnstraßenführung in östlicher Richtung (entgegengesetzt wie zurzeit) der Weststraße, Teilbereich zwischen geplantem Mini­kreisverkehr und Buxtorfstraße, umgesetzt,

2.      bezüglich Einbahnstraßenführung im Bereich der Straße „Edel­kirchenhof“ und Ausschilderung dieser als verkehrsberuhigten Bereich abgelehnt,



3.      zum Vorschlag Buxtorfstraße (Einbahnstraßenführung bzw. Anliegerstraße) abgelehnt und

4.      bzgl. Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h im Bereich der Straßen „Edelkirchenhof“, Buxtorfstraße, Straße „Reckhof“ und Kämerstraße abgelehnt.

 

Zu Ziffer 1 wird die Verwaltung verpflichtet, zusammen mit der Polizei­station Kamen nach einem Jahr zu prüfen, ob die veränderte Einbahn­straßenführung beibehalten oder geändert werden soll.

 

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

 


Bevor Herr Klein zu der Vorlage Stellung beziehen wollte, trat er den Vorsitz an Herrn Stahl­hut ab.

 

Für die Antragstellerin, die CDU-Fraktion, wies Herr Klein auf die zurzeit bestehende Ver­kehrssituation hin, die insbesondere für die Gewerbe­treibenden und deren Anlieferverkehr ungünstig sei.

Ferner stellte er klar, dass nur der zwischen Buxtorfstraße und Kreuzung Lünener Straße / Koppelstraße / Westenmauer befindliche Teilbereich der Weststraße gemeint gewesen sei.

 

Im Folgenden ging er auf die anderen Antragspunkte ein und merkte an, dass für diese Be­reiche nur ein Prüfungsauftrag angedacht gewesen sei.

Da die Verwaltung in der Begründung ausführlich darlege, dass in diesen Bereichen die Um­setzung nicht möglich sei, erkläre sich die CDU-Fraktion mit dem Beschlussvorschlag ein­verstanden.

 

Die Anfrage von Herrn Brüggemann, ob denn die Weststraße in die Überprüfung für eine Tempo 10-Zone mit eingeschlossen werden sollte, wurde von Herrn Klein bejaht.

 

Herr Stahlhut verwies darauf, dass er bereits in der letzten Sitzung des Straßenver­kehrsausschusses für eine Änderung der Einbahnstraßen­führung nach Anlegung des Mini­kreisverkehres plädiert habe.

Seine Fraktion sehe weiterhin die Umkehrung der Einbahnstraßenführung positiv, so dass dem Beschlussvorschlag ebenfalls zugestimmt werde.

Allerdings sollte seines Erachtens nach erst eine Öffnung auf Probe für ca. 1 Jahr vorge­nommen werden.

Während der Baumaßnahme des Kreisverkehrs mit der damit verbun­denen Vollsperrung sei eine umfangreiche, gut beschilderte Umleitung vorzunehmen, in der auch die Interessen der Bewohner der dann zur Sackgasse werdenden Lünener Straße berücksichtigt werden soll­ten.

 

Bezüglich des Vorschlages, die Umdrehung der Einbahnstraßenführung auf Probe vorzu­nehmen, war Herr Brüggemann der Meinung, dass diese Änderung mit in den Beschluss aufgenommen werden könne.

 

Hierzu erhob Herr Klein jedoch Einspruch, mit dem Hinweis darauf, dass seine Fraktion be­züglich der Änderung zu Ziffer 1 einen Antrag stellen sollte.

 

Herr Brüggemann schlug daraufhin zu Ziffer 1 des Beschlusses eine Änderung vor, die wie folgt lauten sollte:

 

„Die Verwaltung wird verpflichtet, zusammen mit der Polizeistation Kamen nach einem Jahr zu überprüfen, ob die Einbahnstraßenänderung beibe­halten oder geändert werden soll.“

 

Mit dieser Formulierung konnte sich Herr Klein einverstanden erklären.

 

Im Anschluss gab Herr Brüggemann bekannt, dass ihm in einer Bürger­versammlung von Anliegern des Bereiches mitgeteilt worden sei, dass an dem geplanten Minikreisverkehr Zeb­rastreifen aus Gründen der Schul­wegsicherung aufmarkiert werden sollten.

Zu diesen Forderungen habe er erklärt, dass die Möglichkeit bestehe, die Koppelstraße an der Fußgängerlichtzeichenanlage zu queren, die sich in der Nähe der Auf-/Abfahrt der Hoch­straße befinde.

Weiterhin wurde von den Anliegern gewünscht, dass in dem Teil der Weststraße vom ge­planten Minikreisverkehr bis zur Fußgängerzone Rad­fahrer in Gegenrichtung der Einbahn­straßenführung fahren dürften.