Herr Breuer verwies auf die Mitteilungsvorlage. Er wies darauf hin, dass die FAQ-Liste in Bezug auf Windvorranggebiete nicht mehr aktuell sei. Mit Beschluss vom 30.03.2023 würden hier die Abstandsregeln zwar keine Berücksichtigung finden, aber es seien Einzelfallprüfungen jedes Antrages in den Windvorranggebieten erforderlich. In diesem Zusammenhang seien auch im­missionsrechtliche Belange zu prüfen. Die generellen Abstandsflächen würden zwar wegfallen, aber aus der Rechtsprechung lasse sich ein Mindestabstand zur Bebauung von mindesten dem 2,5- bis 3fachen Wert der Höhe des Windrades ableiten.