Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt, das „Integrierte Handlungskonzept Kamen SG Innenstadt V“ zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom 27.02.2020 (Vorlage 07/2020) dahingehend zu erweitern, dass die Maßnahme Umnutzung leerstehender Ladenlokale in Randbereichen“ in das Konzept aufgenommen wird. Das als Anlage beigefügte Konzeptpapier zum Förderbaustein „Dauerhafte Umnutzung von leerstehenden Ladenlokalen“ wird in das „Integrierte Handlungskonzept Kamen SG Innenstadt V“ aufgenommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Zuwendungsantrag zum Städtebauförderprogramm 2022 einzureichen.

Die Umsetzung der Maßnahmen steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der Haushaltsmittel im Haushaltsplan 2022 sowie unter dem Fördervorbehalt.


Abstimmungsergebnis: bei 1 Gegenstimme mehrheitlich angenommen


Frau Peppmeier erläuterte die Beschlussvorlage und bat um Zustimmung.

 

Die SPD-Fraktion werde der Vorlage zustimmen, so Frau Klanke. Die Innenstadt müsse gefördert werden.

 

Auf Nachfrage von Herrn Kissing, was mit „Randbereichen“ gemeint sei, verwies Frau Peppmeier auf das beigefügte Exposé, beispielsweise seien die Oststraße sowie die Nordenmauer Randbereiche von Ladenlokalen.

 

Weiter entgegnete Frau Peppmeier, dass dieses Projekt Eigentümern durch Beratungsangebote helfen könne, eine Umnutzung ihrer Geschäftsimmobilie vorzunehmen.

 

Herr Kissing fragte, wie viele neue Nutzungen von Ladenflächen durch das bestehende Projekt „Leerstandsaktivierung“ vermittelt werden konnten.

 

Frau Peppmeier antwortete, dass coronabedingt bisher nur zwei Mietverträge abgeschlossen worden seien.

 

Herr Eisenhardt begrüßte das Projekt. Es sei ein Umdenken erforderlich, um die Innenstadt künftig attraktiver zu machen.

 

Auf die Frage von Herrn Lehmann nach den Kosten für den Quartiersarchitekten, antwortete Frau Peppmeier, dass diese sich auf den gesamten Förderzeitraum beziehen würden.

 

Herr Lehmann teilte weiter mit, dass er den Beschlussvorschlag ablehne, da es ureigene Unternehmensentscheidungen des Eigentümers seien, wie dieser sein Gebäude nutze.

 

Herr Eisenhardt entgegnete darauf, dass es sich hier um Angebote an die Eigentümer handele, diese müssten nicht angenommen werden.

 

Frau Peppmeier ergänzte, dass im Liegenschaftsmanagement das Eigentumsrecht als Grundrecht immer gewahrt werde.