Frau Schulze erklärte, dass das Thema bei früheren Anfragen zu neu war und daher erst jetzt ausgewertet werden konnte. Hierzu sei die entsprechende Präsentation erstellt worden. Sie übergab das Wort an Herrn Eichler.

 

Dieser erklärte die Vielfältigkeit des Bundesteilhabegesetzes (BTHG).  Ebenfalls zu die­sem Thema sei Frau Lehmann mit einer Kollegin vor Ort. Diese werden im Nachgang zu seiner Präsentation (die der Niederschrift beigefügt ist) über die Beratung für Menschen mit Behinderungen in ihrer Beratungsstelle berichten.

 

Herr Eichler berichtete, dass zum einen Änderungen in der direkten Arbeit, zum anderen Änderungen in den Lebensumstände stattfänden. Das Ergebnis sei jedoch ähnlich.

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) sei ein umfassendes Gesetzespaket, das in vier zeitversetzten Reformstufen bis 2023 in Kraft tritt und für Menschen mit Behinderungen zum 01.01.2020 zu Änderungen bei Bewohnern von besonderen Wohnformen führte. Vorher wurden sämtliche Leistungen als sogenannte Komplexleistung an Menschen mit Behinderungen durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) gezahlt.

Einrichtungen wurden zu besonderen Wohnformen und der pauschale Tagessatz, der bis dahin alle Leistungen beinhaltete, wurde in einzelne Bedarfsansprüche zerlegt (bspw. Miete, Leistungen zum Lebensunterhalt, Assistenzleistungen, Fachleistungen, etc.).

 

Die Stadt Kamen gewährt im Auftrag des Kreis Unna Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung. Hierbei werden die existenzsichernden Leistungen (Re­gelleistungen + Kosten der Unterkunft ca. 850€ für eine alleinstehende Person) nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), Zwölftes Buch (XII) gewährt. Für die Kosten der Unterkunft (Warmmiete) haben die Sozialhilfeträger einen Pauschalbetrag berechnet, der im Kreis Unna 392,00 € beträgt.

Sollte auch dieser Betrag für die Kosten der Unterkunft nicht ausreichen, ermöglicht das SGB XII einen pauschalen Zuschlag von bis zu 25% auf die schon anerkannte Warmmiete von 392,00 €. Darüber hinaus kann der LWL noch weitere Leistungen gewähren.

 

Diese Umstellung hatte zur Folge, dass in Kamen seit Beginn des Jahres 2020 rd. 80 weitere Personen betreut werden und nun auch existenzsichernde Grundsicherungsleis­tungen erhalten.

 

Herr Eichler führte zur Zuständigkeit der Behörden für diesen Personenkreis aus,  dass in NRW die Kommune zuständig bleibt, in der der Antragsteller/Leistungsbezieher seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem Einzug in die besondere Wohnform hatte.

Somit bliebe die Zuständigkeit von Leistungsbeziehern aus Kamen bei der Stadtverwal­tung Kamen, auch wenn diese in einer besonderen Wohnform der Perthes-Stiftung oder in den v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel z. B. in Hamm, Soest oder Dortmund leben würden.

 

Nach nunmehr rd. 1 ½ Jahren erhalten noch aktuell 51 Menschen mit Behinderungen Leistungen der Grundsicherung in besonderen Wohnformen von der Stadtverwaltung Kamen (rd. 10% mehr). Detailinformationen können der beigefügten Präsentation ent­nommen werden.

 

Herr Eichler erläuterte zum Wohngeld, dass hier die Kommune zuständig sei in der der Antragsteller wohnt. Hier kam es anfangs bei den Antragstellern zu Verwirrungen, jedoch haben sich die Behörden untereinander verständigt, sodass eine schnelle Überprüfung der Anspruchsberechtigung durchgeführt werden konnte.

Die Verwaltung hatte rechtzeitig auf die Veränderungen mit ausreichendem Personal re­agiert, um diese Umstellung zu bewältigen.

Im Wohngeld gab es auf Grund der Umstellung keine große Auswirkungen, da die Per­sonen sich bereits vorher in Kamen befanden und im laufenden Wohngeldbezug standen. Derzeit befinden sich 41 Personen aus 3 verschiedenen Einrichtungen im laufenden Wohngeldbezug.

 

Frau Skodd bat darum, dieses Thema regelmäßig in die Tagesordnung der künftigen Sitzungen mit aufzunehmen, da die Änderungen zum BTHG noch lange nicht abge­schlossen seien und der Ausschuss über entsprechende Änderungen und die Umsetzung informieren werden müsse.

 

Frau Schulze teilte mit, dass die Änderungen zum BTHG zukünftig jährlich in die Tages­ordnung aufgenommen würden und eine entsprechende Darstellung hierzu stattfinden werde.

 

Frau van Lück erkundigte sich nach dem persönlichen Budget der Leistungsempfänger.

 

Herr Eichler erklärte, dass Leistungsempfänger mit dem Persönlichen Budget von den Rehabilitationsträgern anstelle von Dienst- oder Sachleistungen zur Teilhabe ein Budget wählen können. Hieraus bezahlen sie die Aufwendungen, die zur Deckung ihres persön­lichen Hilfebedarfs erforderlich sind.  Das persönliche Budget sei eine Fachleistung für die Menschen mit Behinderungen und von der Grundsicherung abzugrenzen. Hierbei werden lediglich die existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt gezahlt. Ein Budget sei in diesem Bereich nicht vorhanden.