Sitzung: 08.06.2021 Sozial-, Teilhabe-, Generationen- und Familienausschuss
Frau Schulze erklärte, dass
das Thema bei früheren Anfragen zu neu war und daher erst jetzt ausgewertet
werden konnte. Hierzu sei die entsprechende Präsentation erstellt worden. Sie
übergab das Wort an Herrn Eichler.
Dieser erklärte die Vielfältigkeit des Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Ebenfalls zu diesem Thema sei Frau Lehmann
mit einer Kollegin vor Ort. Diese werden im Nachgang zu seiner Präsentation
(die der Niederschrift beigefügt ist) über die Beratung für Menschen mit
Behinderungen in ihrer Beratungsstelle berichten.
Herr Eichler berichtete, dass
zum einen Änderungen in der direkten Arbeit, zum anderen Änderungen in den
Lebensumstände stattfänden. Das Ergebnis sei jedoch ähnlich.
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) sei ein umfassendes Gesetzespaket, das
in vier zeitversetzten Reformstufen bis 2023 in Kraft tritt und für Menschen
mit Behinderungen zum 01.01.2020 zu Änderungen bei Bewohnern von besonderen
Wohnformen führte. Vorher wurden sämtliche Leistungen als sogenannte
Komplexleistung an Menschen mit Behinderungen durch den Landschaftsverband
Westfalen-Lippe (LWL) gezahlt.
Einrichtungen wurden zu besonderen Wohnformen und der pauschale
Tagessatz, der bis dahin alle Leistungen beinhaltete, wurde in einzelne
Bedarfsansprüche zerlegt (bspw. Miete, Leistungen zum Lebensunterhalt,
Assistenzleistungen, Fachleistungen, etc.).
Die Stadt Kamen gewährt im Auftrag des Kreis Unna Grundsicherung im
Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung. Hierbei werden die
existenzsichernden Leistungen (Regelleistungen + Kosten der Unterkunft ca.
850€ für eine alleinstehende Person) nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), Zwölftes
Buch (XII) gewährt. Für die Kosten der Unterkunft (Warmmiete) haben die
Sozialhilfeträger einen Pauschalbetrag berechnet, der im Kreis Unna 392,00 € beträgt.
Sollte auch dieser Betrag für die Kosten der Unterkunft nicht
ausreichen, ermöglicht das SGB XII einen pauschalen Zuschlag von bis zu 25% auf
die schon anerkannte Warmmiete von 392,00 €. Darüber hinaus kann der LWL noch
weitere Leistungen gewähren.
Diese Umstellung hatte zur Folge, dass in Kamen seit Beginn des Jahres
2020 rd. 80 weitere Personen betreut werden und nun auch existenzsichernde
Grundsicherungsleistungen erhalten.
Herr Eichler führte zur
Zuständigkeit der Behörden für diesen Personenkreis aus, dass in NRW die Kommune zuständig bleibt, in
der der Antragsteller/Leistungsbezieher seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem
Einzug in die besondere Wohnform hatte.
Somit bliebe die Zuständigkeit von Leistungsbeziehern aus Kamen bei der
Stadtverwaltung Kamen, auch wenn diese in einer besonderen Wohnform der
Perthes-Stiftung oder in den v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel z. B. in
Hamm, Soest oder Dortmund leben würden.
Nach nunmehr rd. 1 ½ Jahren erhalten noch aktuell 51 Menschen mit
Behinderungen Leistungen der Grundsicherung in besonderen Wohnformen von der
Stadtverwaltung Kamen (rd. 10% mehr). Detailinformationen können der
beigefügten Präsentation entnommen werden.
Herr Eichler erläuterte zum
Wohngeld, dass hier die Kommune zuständig sei in der der Antragsteller wohnt.
Hier kam es anfangs bei den Antragstellern zu Verwirrungen, jedoch haben sich
die Behörden untereinander verständigt, sodass eine schnelle Überprüfung der
Anspruchsberechtigung durchgeführt werden konnte.
Die Verwaltung hatte rechtzeitig auf die Veränderungen mit ausreichendem
Personal reagiert, um diese Umstellung zu bewältigen.
Im Wohngeld gab es auf Grund der Umstellung keine große Auswirkungen, da
die Personen sich bereits vorher in Kamen befanden und im laufenden Wohngeldbezug
standen. Derzeit befinden sich 41 Personen aus 3 verschiedenen Einrichtungen im
laufenden Wohngeldbezug.
Frau Skodd bat darum, dieses
Thema regelmäßig in die Tagesordnung der künftigen Sitzungen mit aufzunehmen,
da die Änderungen zum BTHG noch lange nicht abgeschlossen seien und der
Ausschuss über entsprechende Änderungen und die Umsetzung informieren werden
müsse.
Frau Schulze teilte mit, dass
die Änderungen zum BTHG zukünftig jährlich in die Tagesordnung aufgenommen
würden und eine entsprechende Darstellung hierzu stattfinden werde.
Frau van Lück erkundigte sich
nach dem persönlichen Budget der Leistungsempfänger.
Herr Eichler erklärte, dass
Leistungsempfänger mit dem Persönlichen Budget von den Rehabilitationsträgern
anstelle von Dienst- oder Sachleistungen zur Teilhabe ein Budget wählen können.
Hieraus bezahlen sie die Aufwendungen, die zur Deckung ihres persönlichen
Hilfebedarfs erforderlich sind. Das
persönliche Budget sei eine Fachleistung für die Menschen mit Behinderungen und
von der Grundsicherung abzugrenzen. Hierbei werden lediglich die
existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt gezahlt. Ein Budget sei in
diesem Bereich nicht vorhanden.