Sitzung: 30.11.2020 Betriebsausschuss
Vorlage: 128/2020
Beschluss:
Die nachfolgende,
entsprechend § 60 Abs. 3 Satz 1 GO NRW getroffene, Dringlichkeitsentscheidung
wird gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2 GO NRW genehmigt:
Für die
Kanalerneuerung im Bereich der Bogenstraße werden gemäß § 16 Abs. 5 Eigenbetriebsverordnung
NRW investive Mehrauszahlungen in Höhe von 600.000 € genehmigt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
Herrn Helmken interessierte, ob der Kanal in
der Bogenstraße tatsächlich in einem derart schlechten Zustand gewesen sei,
dass diese Baumaßnahme gegenüber dem Bau eines Regenrückhaltebeckens am
Braunebach vorgezogen werden musste.
Herr Neuhaus erklärte, dass durch eine
TV-Inspektion massive Schäden im Kanal der Bogenstraße festgestellt worden
seien, welche eine sofortige Erneuerung des Kanals erforderlich gemacht hätten.
Auch unter Bezugnahme auf Starkregenereignisse könne der Bau des Regenrückhaltebeckens
am Braunebach ohne negative Auswirkungen verschoben werden.