Beschluss:

 

Die nachfolgende, entsprechend § 60 Abs. 3 Satz 1 GO NRW getroffene, Dringlichkeitsent­scheidung wird gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2 GO NRW genehmigt:

 

Für die Kanalerneuerung im Bereich der Bogenstraße werden gemäß § 16 Abs. 5 Eigenbe­triebsverordnung NRW investive Mehrauszahlungen in Höhe von 600.000 € genehmigt.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Herrn Helmken interessierte, ob der Kanal in der Bogenstraße tatsächlich in einem derart schlechten Zustand gewesen sei, dass diese Baumaßnahme gegenüber dem Bau eines Regenrückhaltebeckens am Braunebach vorgezogen werden musste.

 

Herr Neuhaus erklärte, dass durch eine TV-Inspektion massive Schäden im Kanal der Bogenstraße festgestellt worden seien, welche eine sofortige Erneuerung des Kanals erforderlich gemacht hätten. Auch unter Bezugnahme auf Starkregenereignisse könne der Bau des Regenrückhaltebeckens am Braunebach ohne negative Auswirkungen verschoben werden.