Beschluss:

 

Gem. § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz i. V. mit § 66 Kommunalwahlordnung wird festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 a – c Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt.
Gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d werden die Wahlen der Vertretung der Stadt Kamen sowie der direkt in den Integrationsrat der Stadt Kamen zu wählenden Mitglieder vom 13. September 2020 für gültig erklärt.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen wurden nicht erhoben. Da auch die von Amts wegen durchgeführte Prüfung zu dem Ergebnis kam, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchst. a-c KWahlG NRW aufgeführten Fälle vorliegt, sind die Wahlen gem. § 40 Abs. 1 Buchst. d KWahlG NRW für gültig zu erklären.